Wer zahlt die Reparatur der Eingangstür?
Von Ursula Horvath
In unserem Haus befindet sich ebenerdig ein Geschäftslokal. Bei einem Einbruch wurden die allgemeine Haustüre und der Eingang des Lokals im Innengang des Hauses, beschädigt. Wer muss die Reparaturkosten übernehmen?
Die Beantwortung der Frage, wo die allgemeinen Teile eines Objekts enden und das Wohnungseigentum beginnt, ist nicht immer einfach. Bei der beschädigten Haustür handelt es sich um einen allgemeinen Teil. Für dessen Reparatur hat die Gemeinschaft aufzukommen. Für die Instandsetzung der Lokaltür im Innengang des Hauses ist der Eigentümer des Geschäfts alleine verantwortlich. Sowohl die Wohnungseigentümer als auch der Geschäftsinhaber können sich als Privatbeteiligte dem Strafverfahren anschließen und Schadenersatz fordern. Dafür müsste man aber erst den Einbrecher erwischen.
Es besteht die weit verbreitete – wenn auch unrichtige – Meinung, dass für die Reparatur von schadhaften Fenstern der einzelne Wohnungseigentümer aufzukommen hat. Diese sind aber Bestandteil der Außenhaut und damit ist die Gemeinschaft für die Sanierung zuständig. In manchen Häusern gibt es die Regelung, dass die jeweiligen Wohnungseigentümer für die Erhaltung der Fenster und Balkontüren verantwortlich sind. Dafür ist aber ein einstimmiger Beschluss und eine schriftliche Vereinbarung notwendig. Gibt es in Ihrem Haus keinen solchen Beschluss, wird die Sanierung der Fenster im fünften Stock aus der Reparaturrücklage bezahlt – insofern sind auch Sie davon betroffen.
Ich bin Mieter eines Büros in der Wiener Innenstadt, das Gebäude hat jedoch keine Gegensprechanlage. Ist es nicht so, dass insbesondere im städtischen Bereich jedes Haus eine solche haben muss?
Nein, eine generelle Verpflichtung für die Montage einer Sprechanlage existiert nicht. Gemäß der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien über die Haustorsperre und Hausbeleuchtung müssen in Wien die Tore grundsätzlich zwischen 22 bis 6 Uhr geschlossen gehalten werden. Dieser Sperrverpflichtung kann jedoch ebenso mit einem einfachen Haustor mit versperrbarem Schloss entsprochen werden.
Ich höre immer wieder, dass man im Grünland eine Buschenschank errichten kann. Ist das richtig?
Um aber ein Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Nutzung errichten zu dürfen, muss eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung vorliegen. Es kommt daher einerseits auf die Betriebsgröße und andererseits auf den erzielbaren Bewirtschaftungserfolg an. Wenn von vornherein ausgeschlossen ist, dass die zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs sprechen. Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung zu bejahen ist, ist zu prüfen, ob das Bauwerk im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist.
So soll verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden, indem jemand lediglich einem Hobby (und nicht einer zunächst nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit) nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt werden.