Wer zahlt die Kosten für einen neuen Bodenbelag?
Ich wohne in einer Mietwohnung im Altbau mit unbefristetem Vertrag. Der Boden im Vorzimmer hat einen nicht sehr schönen Linoleum-Belag. Ich hätte viel lieber einen Holzboden. Ich würde gerne auf eigene Kosten einen Holzboden hineinlegen. Ist der Vermieter verpflichtet, diese Kosten beim Auszug rückzuerstatten?
Wenn der Fußboden an sich in Ordnung und verwendbar ist und der Austausch daher lediglich aus optischen Gründen erfolgt, besteht keine solche Ersatzpflicht. Nur dann, wenn der Fußboden schadhaft wäre und von Ihnen gänzlich erneuert werden muss, gäbe es unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Verpflichtung des Vermieters – wobei die Kosten in diesem Fall auf zehn Jahre „abgeschrieben“ würden.
Ich habe eine Eigentumswohnung von meinen Eltern geerbt, die sie in den 1980er Jahren gekauft haben. Ich möchte die Wohnung gerne verkaufen. Muss ich dafür Immobilienertragssteuer zahlen?
Wenn die Wohnung in den letzten Jahren nicht als Ihr Hauptwohnsitz gedient hat – wovon ich nach Ihren Angaben ausgehe –, dann fällt beim Verkauf die Immobilienertragsteuer an. Ich gehe davon aus, dass der heute erzielbare Kaufpreis wesentlich höher ist als der Preis, den Ihre Eltern seinerzeit gezahlt hatten. Da der letzte entgeltliche Erwerb der Wohnung vor dem Stichtag 1. April 2002 gelegen ist, können Sie in diesem Fall die privilegierte Besteuerung als „Alteigentum“ in Anspruch nehmen, die Steuer beträgt dann 4,2 Prozent des Verkaufspreises.
Ich wohne in einer Genossenschaftswohnanlage mit 67 Parteien. Wir haben in unserer Anlage zwei Biotonnen. Dort werden von einem Supermarkt regelmäßig große Mengen Obst entsorgt. Dadurch ist die Tonne schnell überfüllt und stinkt. Ist das zulässig?
Wenn die Biotonnen für die Wohnungen im Haus beschafft und dimensioniert sind und sich auch auf Privatgrund befinden, dürfen diese nicht durch einen Gewerbebetrieb, welcher im Rahmen seiner Betriebsanlagengenehmigung sicherlich entsprechende Auflagen zur Entsorgung des anfallenden Gewerbemülls erhalten hat, zur (kostenlosen) Entsorgung verwendet werden.
Ich besitze eine Eigentumswohnung. In der Eigentümerversammlung wurde kürzlich beschlossen, eine Hausordnung zu erlassen. Welche Bereiche kann eine Hausordnung regeln?
Eine Hausordnung kann das Verhalten der Bewohner bei der Benutzung allgemeiner Teile der Liegenschaft oder der jeweiligen Wohnungseigentumsobjekte – soweit dadurch andere Bewohner beeinträchtigt werden können – regeln (etwa Waschküchenordnung, Benutzung des Kinderspielplatzes, Versperrt-Halten des Haustors, etc.). Sie darf nicht so einschränkend gestaltet sein, dass dadurch das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Nutzung seines Wohnungseigentumsobjektes ungebührlich beschränkt wird. Eine solche Hausordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer in Kraft gesetzt und später wieder geändert werden. Ein Wohnungseigentümer, der sich durch die Hausordnung in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt fühlt, kann diese beim zuständigen Bezirksgericht anfechten.