Wirtschaft/Immo

Wer zahlt den Wasserschaden?

Ich bin Eigentümer einer Wohnung. Wer zahlt die Sanierung nach einem Wasserschaden: Ich oder die Gemeinschaft?

Die Eigentümergemeinschaft ist für die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und im Inneren der Wohnungseigentumsobjekte für die Behebung von ernsten Schäden des Hauses zuständig. Unter ernsten Schäden des Hauses versteht man solche, welche die Bausubstanz gefährden. Die Eigentümergemeinschaft ist daher etwa für die Behebung eines Wasserrohrgebrechens oder die Durchführung einer notwendig gewordenen Mauertrockenlegung verantwortlich. Für die Erhaltung der einzelnen Eigentumswohnung hat, sofern nicht ein ernster Schaden des Hauses vorliegt, der Wohnungseigentümer selbst zu sorgen.

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Ich bin Wohnungseigentümer und mit unserer Verwaltung nicht zufrieden. Wie muss ich vorgehen, wenn es immer wieder Fehler in der Abrechnung gibt?

Grundsätzlich hat ein Wohnungseigentümer Anspruch auf eine ordentliche und richtige Abrechnung. Der Verwalter hat eine solche über alle Aufwendungen für die Liegenschaft binnen sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu legen. Dieser Anspruch auf Rechnungslegung verjährt in drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist.

Jedem Wohnungseigentümer muss auch in geeigneter Weise Einsicht in die Belege gewährt werden. Auf Verlangen sind ihm gegen Kostenersatz Kopien oder weitere Ausdrucke der Belege anzufertigen. Der Verwalter ist verpflichtet, nicht nur eine formell ordentliche, sondern auch inhaltlich richtige Abrechnung zu legen. Die Richtigkeit der vom Verwalter gelegten Abrechnung kann über Antrag auch nur eines Wohnungseigentümers beim Bezirksgericht in einem Außerstreitverfahren überprüft werden. Im Antrag sind die inhaltlichen Abrechnungsmängel anzuführen.

 

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Ich habe meine Eigentumswohnung vermietet. Weil der Mieter die Miete nicht gezahlt hat, habe ich ihn im Juni gekündigt. Er hätte Ende September ausziehen sollen. Leider hat der Mieter weder gezahlt noch ist er ausgezogen. Wie soll ich jetzt weiter vorgehen?

Sollte das Mietverhältnis gemäß § 1118 ABGB aufgelöst worden sein, weil der Mieter länger als ein Monat mit der Mietzinszahlung im Rückstand gewesen ist, könnten Sie die Rückstellung der Wohnung über eine Räumungsklage durchsetzen und den ausständigen Mietzins einklagen. Gegen einen Mieter, der trotz einer gerichtlichen Kündigung oder einer verlorenen Räumungsklage die Wohnung nicht zurückstellt, kann bei Gericht eine Räumungsexekution beantragt werden.

 

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Ich bin Eigentümerin einer 80-Quadratmeter-Wohnung und zahle pro Monat 260 Euro Betriebskosten. 110 Euro davon gehen in den Reparaturfonds. Mir erscheint das etwas hoch: Kann ich als Einzelne die Höhe der Einzahlung ändern?

Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen. Der Hausverwalter schreibt daher die Beiträge auf der Grundlage der Vorausschau vor.

Der einzelne Wohnungseigentümer kann nicht für sich die Höhe des Rücklagenbeitrages verringern. Nur die Mehrheit der Wohnungseigentümer könnte über einen Mehrheitsbeschluss die Höhe der Rücklagenzahlung in einem verringerten Ausmaß festsetzen. Der einzelne Wohnungseigentümer kann sich allerdings über einen Antrag an das Gericht wenden, damit ein bereits festgelegter Beitrag zur Bildung der Rücklage angemessen erhöht oder gemindert wird.