Wirtschaft/Immo

Wer zahlt den Bodenbelag auf der Terrasse?

Wir sind Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung mit Terrasse und möchten auf dieser die altersbedingt lockeren, teilweise zerbrochenen Fliesen austauschen bzw. sanieren lassen. Diese drohen auf die Straße zu stürzen. Auch befürchten wir, dass die unter den Fliesen liegende Abdichtungsebene beschädigt wird und Wasser ins Haus eindringt. Die Verwaltung sagt, wir müssen das selbst bezahlen. Bei den Terrassen der anderen drei DG-Wohnungen wurden solche Reparaturarbeiten aber von der Gemeinschaft gezahlt. Wie ist die Rechtslage?

Sofern Ihr Wohnungseigentumsvertrag nicht explizit eine andere Regelung enthält (was offenbar nicht der Fall ist, da ja die anderen Terrassen saniert wurden) ist eine derartige Reparatur der Außenhaut des Gebäudes von der Eigentümergemeinschaft zu bezahlen. Dies können Sie notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Ich habe vor zwei Jahren eine Eigentumswohnung im Erdgeschoß gekauft. Den Lift kann ich überhaupt nicht nützen, weil er nicht in den Keller fährt. Trotzdem muss ich bei den Kosten mitzahlen. Kann ich mich dagegen wehren?

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Wenn Sie den Lift nicht sinnvoll nutzen können, haben Sie die Möglichkeit, beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag zu stellen, dass für den Aufzug eine eigene Abrechnungseinheit geschaffen wird und Sie an den diesbezüglichen Kosten nicht mitzahlen müssen. Eine solche Neuregelung gilt aber nicht rückwirkend, sondern erst im Jahr nach der Antragstellung.

Mein Sohn hat eine Eigentumswohnung im vierten Stock gekauft. Der Eigentümer des Hauses hat vor einigen Jahren alle Wohnungen verkauft, für sich selbst das Dachgeschoß ausgebaut und einen Lift errichtet. Den darf man aber nur benützen, wenn man einen Schlüssel hat und 1200 Euro pro Jahr zahlt. Mein Sohn wäre bereit, für den Lift zu zahlen, der ehemalige Hauseigentümer will ihm aber keinen Schlüssel geben. Im Kaufvertrag ist diesbezüglich nichts geregelt, aber der Makler hat gesagt, das ist kein Problem. Der Vorbesitzer der Wohnung hatte einen Schlüssel. Was kann mein Sohn tun?

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Hier müsste man die Vertragslage – vor allem Ihren Kaufvertrag, den des Voreigentümers und den Wohnungseigentumsvertrag – im Detail prüfen. Relevant wird sein, wann die Lifterrichtung erfolgt ist (vor oder nach der Wohnungseigentumsbegründung) und ob im Wohnungseigentumsvertrag Regelungen zur Liftbenützung enthalten sind. Außerdem kommt es darauf an, welche Rechte Ihr Voreigentümer diesbezüglich hatte und ob er diese Rechte wirksam übertragen hat bzw. übertragen konnte. Erst dann kann man beurteilen, ob es die Möglichkeit gibt, die Liftnutzung rechtlich durchzusetzen.Vollmacht

Wir haben unsere Eigentumswohnung den Kindern geschenkt. Die stehen schon im Grundbuch, aber wir wohnen noch dort. Brauchen wir eine schriftliche Vollmacht, damit wir bei einer Eigentümerversammlung mitstimmen und Anträge stellen können? Welche Punkte müssen enthalten sein und worauf müssen wir achten?

Wenn Sie die grundbücherlichen Eigentümer in Eigentümerversammlungen und bei Beschlüssen der Gemeinschaft vertreten wollen, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht der Eigentümer. Diese darf nicht älter als drei Jahre sein und sollte sich auch auf die konkrete Liegenschaft beziehen.

In unserem Haus gibt es Wohnungen mit Raumhöhen von 2,60 Meter und andere mit drei Meter Höhe. Die müssen natürlich mehr heizen. Spielt das Raumvolumen bei der Heizkostenabrechnung eine Rolle? Könnten wir die Abrechnung entsprechen umstellen?

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Der tatsächliche Verbrauch wird durch Zähler in jeder Wohnung gemessen.Nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz werden in Ihrem Fall zwischen 55 und 75 Prozent der anfallenden Kosten nach dem gemessenen Verbrauch aufgeteilt – hier ist der Mehr-Bedarf für die höheren Wohnungen automatisch berücksichtigt. Hinsichtlich des restlichen Teils der Kosten, die nicht verbrauchsabhängig aufgeteilt werden, sieht das Gesetz die Verteilung nach der beheizten Nutzfläche vor. Hier gibt es meiner Ansicht nach keinen Interpretationsspielraum, der eine Berücksichtigung der Raumhöhe erlauben würde.