Wer repariert defekte Postkästen im Wohnungseigentum?
Wir sind Wohnungseigentümer. Bei der Schneeräumung durch den Winterdienst wurde unser Briefkasten so eingedrückt, dass man ihn nicht mehr öffnen kann. Der Versicherungsschaden ist unstrittig. Trotzdem wurde die Reparatur erst viel später notdürftig durchgeführt, sodass man das Postfach wieder benutzen kann. Seither warten wir darauf, dass der Briefkasten getauscht wird. Die Verwaltung ist untätig. Was können wir tun?
Walter Rosifka: Bei einem Haus mit Eigentumswohnungen tritt nach außen hin die Eigentümergemeinschaft auf, sie beauftragt Firmen und schließt Verträge ab. Sie ist eine Firma, die in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft handelt. Sie wird vertreten vom Hausverwalter. Wenn dieser die notwendigen Reparaturarbeiten bzw. den Austausch nicht beauftragt, dann sollten die Wohnungseigentümer dem Verwalter schriftlich eine Mehrheitsweisung erteilen, diese Arbeiten zu beauftragen. Tut er dies nicht, sollte man die Kündigung des Verwalters in Betracht ziehen. Die Kündigung des alten und die Bestellung des neuen Verwalters muss mit einem Mehrheitsbeschluss erfolgen. Zu den notwendigen Erhaltungsarbeiten gibt es sogar das Minderheitsrecht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, diese Maßnahmen per Antrag bei Gericht durchzusetzen.
Die Haussiedlung, in der wir wohnen, ist 69 Jahre alt, ohne Wärmedämmung, mit alten Fenstern . Seit Jahren wird davon gesprochen, das Haus zu sanieren. Die Nachbarn lärmen die ganze Zeit. Was können wir tun?
Dringend notwendige Erhaltungsarbeiten können Sie über Antrag bei der Schlichtungsstelle durchsetzen. Gegenüber Nachbarn, die Sie übermäßig beeinträchtigen, etwa durch Lärm, können Sie auch direkt im Rahmen des Nachbarschaftsrechts vorgehen und auf Unterlassung solcher Immissionen (§ 364 ABGB) klagen. Aufgrund der Massivität der Probleme, empfiehlt es sich wohl auch, an den Vorstand der Genossenschaft heranzutreten und/oder die Generalversammlung der Genossenschaft damit zu befassen.
Wir sind Mieter in einer Wohnung in Wien. Da es am Wochenende bereits ordentlich geschneit hat, ist der Gehsteig vor unserem Haus rutschig und glatt. Den Weg vor dem Haus räumt normalerweise unser Hauseigentümer. Dieser ist jedoch heuer selbst nicht fit. Wer kümmert sich nun um die Räumung des Weges und des Gehsteigs?
Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist der Liegenschaftseigentümer dazu verpflichtet, den Gehsteig zu räumen und bei Glatteis zu bestreuen. Kann er das nicht selbst durchführen, muss er jemanden anderen damit beauftragen. Am besten wenden Sie sich an Ihre Hausverwaltung damit diese jemanden anderen beauftragt. Gibt es keine Hausverwaltung, dann besprechen Sie das mit dem Eigentümer/Ihrem Vermieter. Er sollte rasch eine Schneeräumfirma beauftragen, schließlich riskiert er ja eine erhebliche finanzielle und strafrechtliche Haftung, wenn jemand zu Sturz kommt.