Was kann ich gegen das Schuhregal tun?
Ich bin Eigentümer einer Wohnung. Ein anderer Wohnungseigentümer im Haus hat vor seiner Wohnung ein Schuhregal für seine Schuhe aufgestellt. Das Stiegenhaus ist doch eine Allgemeinfläche oder? Was kann ich dagegen tun?
Stiegen und Gänge zählen grundsätzlich zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Darunter werden jene Teile verstanden, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht. Auf einer solchen Allgemeinfläche ist die Montage eines Schuhregals und die Benützung zum Abstellen von Schuhen im Stiegenhaus nur dann zulässig, wenn alle anderen Miteigentümer ihre Zustimmung dazu geben oder im Streitfall ein Außerstreitrichter die Genehmigung erteilt. Widrigenfalls kann die gerichtliche Beseitigung des Schuhregals verlangt werden.
Ich habe meine Eigentumswohnung zwei Mal hintereinander für jeweils drei Jahre an dieselbe Dame vermietet. Darf ich noch ein drittes Mal an dieselbe Mieterin vermieten? Muss ich wieder drei Jahre befristen oder geht es auch länger? Muss jeder Folgemietvertrag vergebührt werden? Wenn zwei Mieter im Vertrag stehen und einer kündigt, bleibt dann der andere automatisch Mieter?
Die Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses ist möglich. Generell ist bei der befristeten Vermietung von Wohnungen jedoch jedenfalls eine Untergrenze (Mindestdauer) von mindestens drei Jahren einzuhalten. Eine Obergrenze hinsichtlich der Befristungsdauer besteht nicht. Dem Mieter kommt nach Ablauf eines Jahres ein unbeschränkbares gesetzliches Kündigungsrecht zu.
Auch die Verlängerung eines Mietverhältnisses unterliegt der Gebührenpflicht. Der Vermieter ist verpflichtet, die Gebühr zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Bestehen keine gegenteiligen Regelungen im Mietvertrag, kann das Mietverhältnis grundsätzlich mit dem verbleibenden Mieter fortgesetzt werden.
Wohnungseigentum gibt dem Wohnungseigentümer zwar grundsätzlich ein ausschließliches Nutzungsrecht, das aber durch die Pflicht zur Wahrung der Unversehrtheit der Substanz und des Charakters nicht nur des Hauses, sondern der ganzen Anlage sowie sonstiger schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, beschränkt ist. Dies gilt auch für Veränderungen im Garten.
In allen Fällen von Veränderungen, in denen eine Beeinträchtigung denkbar ist, handelt es sich daher um eine genehmigungspflichtige Änderung. Damit begründet schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen die Pflicht des änderungswilligen Wohnungseigentümers, die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer einzuholen oder die Ersetzung der Zustimmung im Außerstreitverfahren zu erwirken. Tut er das nicht, können Sie die gerichtliche Beseitigung der Birke verlangen.
Fällt das Mietverhältnis in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (egal ob Teil- oder Vollanwendungsbereich des MRG), bedarf eine wirksame Befristung des Mietvertrags jedenfalls einer Mindestdauer von zumindest drei Jahren. Der Abschluss eines wirksam befristeten Mietvertrags auf drei Monate ist daher nicht möglich. Aber: Der Abschluss eines auf drei Jahre wirksam befristeten Mietvertrags hindert Sie als Vermieterin natürlich nicht, eine Kündigung vonseiten der Mieter nach drei Monaten zu akzeptieren. Grundsätzlich ist der Mieter bei befristeten Mietverträgen erst nach einem Jahr zur Kündigung berechtigt.
DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
13.5. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer