Wirtschaft/Immo

Wann Mieten endgültig fällig sind

Viola Bachmayr-Heydas Konditorei in Wien war aufgrund der Covid-19-Maßnahmen geschlossen. Dafür hat sie 4.500 Euro von der Betriebsausfallversicherung bekommen. Nur 15 Prozent von der abgeschlossenen Versicherungssumme. „Das hätte die Kosten für Angestellte und Miete gedeckt“, sagt sie.

Das Problem: Durch eine Änderung des Pandemiegesetzes musste die Versicherung nicht die gesamte Summe auszahlen. Um geschäftlich zu überleben hat Bachmayr-Heyda das Gespräch mit dem Vermieter gesucht und Glück gehabt. Er hat einem reduzierten Mietzins zugestimmt.

Vielen Bekannten sei es aber schlechter ergangen: Manche mussten die gesamte Miete zahlen, anderen wurde der Betrag gestundet, was bedeutet, dass die Zahlung nur aufgeschoben wurde.

Unklare Rechtslage

Schuld an dem Chaos ist eine unklare Rechtslage. „Mietstundungen oder verminderte Zahlungen sind bei gewerblicher Nutzung nur in Absprache mit dem Vermieter möglich“, erklärt ein Sprecher der Mietervereinigung. Allerdings bietet Paragraf 1104 ABGB ein Schlupfloch. Dieser spricht gewerblichen Mietern, deren Mietobjekt durch eine Seuche eingeschränkt ist, eine Mietminderung zu.

Die Mietervereinigung empfiehlt ein Gespräch mit der Hausverwaltung, um konkret auszuführen, warum das Mietobjekt nur eingeschränkt nutzbar ist oder war. „In der Regel einigt man sich auf die Bezahlung der Betriebskosten sowie einen Teil der Miete und schließt eine Nachzahlungsvereinbarung ab, für den Fall, dass der Mieter einen staatlichen Zuschuss für die Miete erhalten sollte“, sagt Bruno Schwendinger von EHL Immobilien.

Um eine Reduktion bzw. ein Aussetzen der Miete hätten bei EHL alle Mieter aus dem Dienstleistungsbereich angefragt.

Stundungen in Mietwohnungen

Für Stundungen in Mietwohnungen gilt das Covid-19 Begleitgesetz. Darin ist ein Zahlungsrückstand der Miete von April bis Juni gedeckt. Die Bringschuld liegt aber beim Mieter. Die Mietervereinigung empfiehlt, schleunigst Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen. Die ausstehende Miete muss bis 31. 12. 2020 bezahlt werden.

Liegt das Geld bis dahin nicht am Konto des Vermieters, kann dieser den Mietvertrag kündigen oder sogar eine Räumungsklage einbringen. Sollten Vermieter gegen die Stundung vorgehen, müssen Mieter beweisen, dass die Zahlungsprobleme durch Corona entstanden sind.