Wirtschaft/Immo

RECHTSTIPP: Wann darf der Vermieter die Kaution einbehalten?

Ich habe meine Mietwohnung, in der ich seit vielen Jahren lebe, kürzlich gekündigt. Nun will der Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten, weil es einen Fleck an der Wand gibt. Ist das zulässig?

Grundsätzlich hat der Vermieter die hinterlegte Kaution unverzüglich nach Ende des Mietvertrags zurückzuzahlen, sofern keine Forderungen gegen den Mieter offen sind. Solche Forderungen können Mietzinsrückstände oder auch Schadenersatzforderungen sein. Ein Abzug von der Kaution wäre daher nur dann berechtigt, wenn dem Vermieter eine Schadenersatzforderung zukommt, ihm tatsächlich ein Schaden resultiert. Bei lang andauernden Mietverhältnissen müsste der Vermieter ohnedies vor einer Wiedervermietung Investitionen in die Wohnung tätigen. In Gerichtsurteilen wurde davon ausgegangen, dass der Vermieter nach einem über zehn Jahre andauernden Mietverhältnis vor einer Vermietung die Wandmalerei erneuern müsste. Inwieweit ein vom Mieter verursachter Fleck an der Wand bei der Wohnungsrückstellung zum Schadenersatz berechtigt, hängt daher auch von der Dauer des Mietverhältnisses ab.

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Ich möchte gerne meine Eigentumswohnung sanieren und die Fenster austauschen. Was passiert, wenn die Eigentümergemeinschaft später beschließt, dass sie ebenfalls neue Fenster machen möchte, aber sich auf ein anderes Modell verständigt. Was passiert dann mit meinen neuen Fenstern?

Nachdem es sich bei den Außenfenstern um allgemeine Teile des Hauses handelt, sollten Sie einen geplanten Fenstertausch mit den anderen Wohnungseigentümern abstimmen. Einerseits, weil durch Veränderungen der Außenhaut der Baulichkeit die Interessen der anderen Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden könnten. Andererseits, weil durch einen später beschlossenen Fenstertausch im Haus ein verlorener Aufwand entstünde. Über die in absehbarer Zeit notwendigen Erhaltungsarbeiten und die in Aussicht genommenen Verbesserungsarbeiten sollte die Vorausschau Auskunft geben, welche die Hausverwaltung den Wohnungseigentümern bis spätestens zum Ende der Abrechnungsperiode zur Kenntnis zu bringen hat.