Wirtschaft/Immo

Ich bin mal kurz weg – zieh du doch bei mir ein

Immer mehr Menschen tun es: Sie machen eine längere Reise, studieren für ein Semester im Ausland oder arbeiten einige Monate in einer anderen Stadt. Und die meisten von ihnen beschäftigt dieselbe Frage: Was passiert in dieser Zeit mit der leer stehenden Wohnung?

„Geht jemand für ein Jahr nach Amerika, kann er seine Eigentumswohnung nicht einfach für ein Jahr vermieten. Denn ein befristeter Mietvertrag muss laut Mietrechtsgesetz auf mindestens drei Jahre abgeschlossen werden“, sagt Simone Maier-Hülle, Partnerin der auf Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei NMH2. Damit eine Befristung gültig ist, muss sie außerdem schriftlich vereinbart werden.

Auch Mieter, die eine Wohnung oder einzelne Zimmer untervermieten, müssen sich an diese Mindestbefristung halten. Tut man das nicht, gilt der Vertrag als unbefristet. Trotzdem verlassen sich viele auf die Handschlagqualität des Mieters oder Untermieters. „Wenn sich alle Beteiligten einig sind, ist alles kein Problem. Aber man muss sich des Gefahrenpotenzials bewusst sein: Es kann passieren, dass der Mieter oder der Untermieter sich auf ein unbefristetes Mietverhältnis beruft und nicht auszieht“, sagt Maier-Hülle.

Zwei Ausnahmen machen auch eine Kurzzeit-Vermietung von Wohnungen möglich: Wenn jemand wegen eines beruflich bedingten Ortswechsels für kurze Zeit eine andere Bleibe braucht, darf man die Wohnung für maximal sechs Monate an ihn vermieten. Eine beliebig kurze Befristung ist möglich, wenn der Mieter das Objekt als Zweitwohnung zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung mietet. Diese Person muss aber tatsächlich einen anderen Hauptwohnsitz haben.

Einfacher ist die Vermietung eines Ein- oder Zweifamilienhauses: Für diese Objekte gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) nicht, man darf daher so lange und auch so kurz vermieten, wie man möchte.

Alle Inhalte anzeigen
Ein anderes Konzept ist die Vermietung als Serviced Apartment. Es macht keinen Unterschied, ob man die ganze Wohnung oder einzelne Zimmer vermietet. In diesem Fall gibt es keinen Miet-, sondern einen Beherbergungsvertrag. „Der Wohnungseigentümer überlässt seine vollausgestattete Wohnung und stellt Dienstleistungen wie den Wechsel der Bettwäsche oder die Reinigung der Wohnung zur Verfügung. Strom, Gas, Wasser, WLAN-Anschluss und die Endreinigung sind im Preis inkludiert“, erklärt Maximilian Lingenhöle von der Kanzlei Alix Frank Rechtsanwälte.

Die Vermietung als Serviced Apartment darf nicht gegen die Widmung des Objekts verstoßen: „Der Oberste Gerichtshof hat unlängst entschieden, dass es bei der Vermietung von zu Wohnzwecken gewidmeten Wohnungen als Serviced Apartments zu einer Änderung der Widmung kommt und daher die Kurzzeit-Vermietung untersagt“, erzählt Lingenhöle. Doch wie so oft gibt es ein Schlupfloch: „Die Vermietung als Serviced Apartment ist dann zulässig, wenn sämtliche Wohnungseigentümer im Haus ihre Zustimmung dazu erteilen“, sagt der Jurist.

Eine Gewerbeberechtigung ist bei der bloßen Wohnraumüberlassung nicht nötig. „Die Bereitstellung von Tisch- und Bettwäsche, von Handtüchern, Geschirr, Besteck, Internet und TV sowie die Endreinigung durch den Vermieter werden als mit dem Charakter einer Wohnraumüberlassung vereinbar angesehen“, so Lingenhöle. Wochenweise an Urlauber zu vermieten ist aufwendiger als einen Mietvertrag über mehrere Monate abzuschließen – aber man kann auf diese Weise in der Regel mehr Einnahmen lukrieren.