Schaden durch Vandalismus: Wer zahlt die Rechnung?
Von Ursula Horvath
Mein Nachbar hat eine Kamera über seiner Eingangstür montiert. Ich bin sicher, dass er auch meine Tür filmt. Wie kann ich mich wehren?
Die Anbringung einer Kamera – welcher Art und wo immer – mit der der Privatbereich anderer Personen überwacht wird oder überwacht werden könnte, verstößt gegen das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre und kann mit Unterlassungsklagen abgestellt werden. Zum Privatbereich zählt auch der Eingangsbereich zu einer Wohnung. Außerdem verstoßen derartige Überwachungsanlagen regelmäßig auch gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und wären strafbar.
Ich wohne in einem Einfamilienhaus. Unsere Nachbarn haben voriges Jahr einen Pool gebaut. Die fast erwachsenen Kinder lärmen jeden Abend. Wir können nicht einmal in Ruhe auf der Terrasse essen und später nicht bei offenem Fenster schlafen. Was können wir tun?
Jede Einwirkung von Lärm von Nachbargrundstücken ausgehend stellt eine unzulässige Immission da, wenn sie das ortsübliche Maß überschreitet. Dies ist danach zu beurteilen, wie die Grundstücke in der Umgebung genutzt werden. Wenn es sich um eine ruhige Anlage handelt, wird weniger Lärmbelästigung zu dulden sein, als in einer stark frequentierten und lauten Umgebung. Unabhängig davon sind aber auch die örtlichen Bestimmungen über die Einhaltung der Nacht- und Feiertagsruhe, meist von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, einzuhalten. Derartigen Immissionen kann mit Unterlassungsklagen begegnet werden.
Die Sicherung von Gemeinschaftsanlagen – dazu gehören auch Bäume – ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, dies insbesondere dann, wenn die Sicherheit von Personen gefährdet ist. Dazu gehört auch die laufende Kontrolle sowie die fachgerechte Behandlung von Bäumen und ein erforderlicher Rückschritt, allenfalls sogar die Fällung. Eine Hausverwaltung die gegen solche Gefahren nichts unternimmt, handelt fahrlässig und verstößt gegen ihre Sorgfaltspflicht. Sie ist nicht nur zivil – sondern auch strafrechtlich für Folgen verantwortlich. Ein schriftlicher Hinweis auf die Gefahrenquellen, besser eine Weisung durch die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft sollte Abhilfe bringen. Passiert nichts, könnte jeder Miteigentümer (zunächst auf eigene Kosten) die erforderlichen Maßnahmen vornehmen und die Kosten dann von der Eigentümergemeinschaft einfordern. Unnötige Rückschnitte oder Fällungen von Bäumen wären Eingriffe in das Miteigentum und würden schadenersatzpflichtig machen. Ohne das Gutachten eines Sachverständigen für Baumschnitt und Baumsicherung sollten keine eigenmächtigen Schritte unternommen werden.
Ich bin Mieter in einer Genossenschaftsanlage. Seit einigen Wochen werden immer wieder Türschlösser verklebt. Wer beauftragt und zahlt den Austausch? Angenommen, die Vandalen würden erwischt: Müssten sie oder deren Eltern die Kosten übernehmen?
Vandalismusschäden durch unbekannte Personen, die die ungestörte Benützung von Mietobjekten beeinträchtigen, sind vom Vermieter auf seine Kosten zu beheben. Sollte der Vermieter (oder seine Hausverwaltung) trotz Aufforderung untätig sein, kann der Mieter den Schaden selbst beheben und die Kosten vom Vermieter einfordern. Der Geschädigte kann bei Feststellung der Schadenverursacher die Kosten von diesen zurückfordern. Wenn die Schäden von Minderjährigen verursacht werden, haften deren Erziehungsberechtigte, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ab Vollendung des 14 Lebensjahres sind Minderjährige für Sachbeschädigungen deliktsfähig und im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch zivilrechtlich haftbar.
Nächster Termin: 10. Juli 2017 von 10 - 11 Uhr. Rufen Sie an und stellen Sie Ihre Fragen an Mieterschutz-Expertin Barbara Walzl-Sirk. Telefon: 01/ 52 65 760.