Richtig vererben: Wer erbt Haus und Hof?
Von Ursula Horvath
Während private Pensionsvorsorge und Gesundenuntersuchungen für viele selbstverständlich sind, machen sich die wenigsten Gedanken über die Vermögensregelung im Todesfall. Laut einer aktuellen Erhebung der Notariatskammer haben fast zwei Drittel der Befragten kein Testament. "Viele haben ein schlechtes Gefühl dabei. Aber man stirbt natürlich nicht, nur weil man ein Testament macht. Das ist kein schlechtes Omen. Im Gegenteil: Man hat damit vorgesorgt", sagt der Wiener Notar Markus Kaspar.
Ein gutes Gefühl der Ordnung ist für die Befragten auch der Hauptgrund für die Erstellung eines Testaments. Immerhin jeder Zweite hat auch schon einmal überlegt, eines zu machen. Rund 300 Euro würden die Befragten dafür ausgeben. Ein einfaches Testament bewegt sich auch tatsächlich in dieser Preisklasse. Sind die Umstände sehr kompliziert, kann es teurer werden. Eine erste Rechtsauskunft ist bei jedem Notar kostenlos.
Was ist zu tun, wenn es kein Testament gibt?
Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft: Kinder erben zwei Drittel, Ehepartner ein Drittel. Wer möchte, dass der Ehepartner mehr bekommt als die Kinder, kann diesen als Alleinerben einsetzen. Die Kinder bekommen dann nur den Pflichtteil: Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein Drittel. Natürlich kann man auch einem Kind mehr hinterlassen als dem anderen.
Den Pflichtteil auch noch zu streichen, ist in Österreicher nur in Ausnahmefällen möglich. Erbunwürdig ist zum Beispiel, wer in den letzten Willen eingreift - also das Testament fälscht oder verschwinden lässt. Auch wenn jemand zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann man ihn enterben oder wenn er dem Verstorbenen in größter seelischer oder materieller Not (bei einem schweren Schicksalsschlag oder völliger Verarmung) nicht geholfen hat, obwohl ihm Hilfe möglich und zumutbar gewesen wäre. Das zu beweisen, ist aber nicht einfach.
Wie wird eine Immobilie aufgeteilt?
Kompliziert kann das Erben werden, wenn es Immobilien aufzuteilen gibt: Gibt es zum Beispiel nur ein Haus, aber drei Kinder, muss derjenige, der die Immobilie erbt, die Geschwister mit dem Pflichtteil auszahlen: Der Betrag wird nach dem Verkehrswert, also dem tatsächlichen Wert der Immobilie, bemessen. "Wenn der Pflichtteil der anderen beiden bezogen auf den gesamten Nachlass durch Sparbücher gedeckt ist, ist die Sache erledigt. Wenn nicht, muss der Erbe des Hauses den entsprechenden Betrag draufzahlen", erklärt Kaspar.
Besitzt jemand mehrere Immobilien, ist es ebenfalls sinnvoll, die Aufteilung zu regeln. Ein Beispiel: Zwei Kinder erben ein Haus und eine Wohnung. Sie werden beide jeweils zur Hälfte Eigentümer, können sich aber über die Nutzung nicht einigen. Bei einer 50:50-Aufteilung herrscht Stillstand. Da wäre es besser, wenn einer das Haus bekommt und der andere die Wohnung. Ist ein Objekt mehr wert als das andere, müsste eine Ausgleichszahlung geleistet werden.
Wer erbt was?
Ehepaare, die keine Kinder haben, glauben oft, dass der Partner alles erbt. "Das stimmt aber nicht. Der bekommt nur zwei Drittel, ein Drittel erben die Eltern, wenn sie noch leben, oder die Geschwister", betont Kaspar. Manche entscheiden sich dafür, dass die Kinder erben und der überlebende Partner ein lebenslanges Wohnrecht bekommt. Denn die Kinder würden irgendwann ohnehin erben und so kann man ein Mal die Grunderwerbssteuer sparen. Verwandte in gerader Linie und Ehepartner zahlen zwei Prozent vom dreifachen Einheitswert, alle anderen müssen 3,5 Prozent an den Fiskus abliefern. Der Einheitswert wird vom Finanzamt festgelegt und liegt in der Regel weit unter dem Verkehrswert. Dazu kommt die Eintragung ins Grundbuch, für die man 1,1 Prozent zahlen muss.
Lebensgefährten gehen immer leer aus. Wer ihnen etwas hinterlassen will, muss ein Testament machen. "Partner ohne Trauschein haben auch kein gesetzliches Wohnrecht", so Kaspar. "Erben die Kinder das Haus, kann man dem Partner aber ein lebenslanges Wohnrecht einräumen."
Der letzte Wille: Wie mache ich mein Testament?
- Grundsätzlich kann jeder selbst ein Testament verfassen. Ein sogenanntes "eigenhändiges Testament" muss mit der Hand geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen werden. Ein "fremdhändiges Testament" wird am Computer verfasst. Damit es gültig ist, müssen außerdem drei Zeugen dabei sein und das Dokument mit einem Zeugenzusatz unterschreiben.
- Hebt man das Original daheim auf, könnte es nicht gefunden werden oder sogar verschwinden. Man sollte es daher im Testamentsregister eintragen lassen. Hier wird festgehalten, welcher Anwalt oder Notar das Original verwahrt, der Inhalt wird nicht erfasst. Nur der Notar, der nach dem Tod des Testamentserrichters die Verlassenschaft abwickelt, darf hier Einsicht nehmen. Derzeit kostet diese Registrierung 26,40 Euro.