Wirtschaft/Immo

Nachbarschaft: Friede am Gartenzaun

Wenn die Temperaturen steigen, dann werden der Garten, Terrasse und Balkon zum Wohnzimmer. Dabei ist mancherlei Streit mit den Nachbarn vorprogrammiert. Warum Zank am Zaun entstehen kann und wie ein harmonisches Miteinander gelingt:

➞ Wasserverbrauch. An heißen Tagen geht nichts über ein kühles Bad im eigenen Pool. Doch die vielen Kubikmeter Wasser, die eine Wohneinheit verbraucht, werden bei der Wasserabrechnung oft auf alle Nachbarn aufgeteilt. Das gleiche passiert, wenn eine Wohneinheit einen üppigen Garten hat, der besonders viel gewässert werden muss.

Die Abrechnung erfolgt nämlich meist nicht verbrauchsabhängig, sondern nach Wohnnutzwert (Wohnungseigentümergesetz) oder nach Wohnnutzfläche (Mietrechtsgesetz). Mieter können aber bei der Schlichtungsstelle einen anderen Verteilungsschlüssel beantragen. Eigentümer müssen mit den anderen Eigentümern abklären, ob die Wasserabrechnung nach anderen Kennzahlen erfolgen soll.

➞ Lärm. Kreischende Kinder am Pool und lautes Lachen unter der Gartenlaube: Im Sommer klagen Menschen häufig über Lärm bei ihren Nachbarn. Doch was kann dagegen getan werden? Gleich die Polizei holen oder zu Ohropax greifen? „Am besten ist es, den Verursacher des Lärms zuerst damit zu konfrontieren und nach Lösungen suchen“, rät Wohnrechtsexperte Christian Boschek von der Arbeiterkammer.

Rein rechtlich wird Lärm in unterschiedlichen Regelungen abgehandelt. Grundsätzlich gilt die allgemeine Nachtruhe zwischen 22 und sechs Uhr. Zusätzlich sollte eruiert werden, ob die Hausordnung Vorgaben betreffend Ruhezeiten macht. Darüber hinaus haben auch viele Gemeinden Verordnungen erlassen, in denen laute Tätigkeiten wie etwa Rasenmähen geregelt sind.

Im § 364 ABGB ist ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot verankert, das ortsunübliche Störungen betreffend Lärm oder Geruch untersagt. Die Störung darf die ortsübliche Nutzung einer Wohneinheit nicht beeinträchtigen.

Wenn Nachbarn sich nicht an diesen Grundsatz halten, kann dagegen vorgegangen werden. Ein Weg wäre, eine Anzeige bei der Polizei wegen ungebührlicher Lärmerregung. Die Polizei verhängt eine Verwaltungsstrafe. Ein anderer Weg ist eine zivilrechtliche Klage beim Bezirksgericht einzubringen, und zwar eine so genannte Lärmstörungsunterlassungsklage. Im Falle einer Mietwohnung kann auch der Gang zum Vermieter Abhilfe bringen: Dieser hat Sorge zu tragen, dass der Mieter seine Wohneinheit dem Vertragszweck „Wohnen“ entsprechend nutzen kann.

➞ Bepflanzung. Eine der häufigsten Fragen des Nachbarrechts ist, wie viel Schatten Bäume auf das Grundstück des Nachbarn werfen dürfen. Vergangenen April hat der OGH dazu ein richtungsweisendes Urteil gefällt: Wenn Pflanzen oder Bäume des Nachbargrundstücks durch Entzug von Licht oder Luft zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks führen, kann sich der betroffene Grundeigentümer (oder Mieter) mit einer Unterlassungsklage vor Gericht zur Wehr setzen. Laut ABGB darf der Entzug von Licht oder Luft das nach den ortsüblichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die Benutzung des Grundstücks unzumutbar einschränken.

Der Anlassfall war eine Fichtenhecke, die über eine Länge von 37 Metern aus 70 Bäumen zwischen zwölf und 15 Metern hoch war. Der Nachbar brachte eine Unterlassungsklage ein mit der Begründung, die Bepflanzung sei ortsunüblich und der Schattenwurf führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Entzug von Licht. Der OGH gab dem Kläger Recht und stellte auch das Ausmaß der Unterlassungsverpflichtung fest: Die Hecken seien auf das ortsübliche Niveau, in diesem Fall auf 2,5 Meter, zu kürzen.

➞ Grillen. Ähnlich wie beim Lärm gilt auch hier §364 ABGB. Zusätzlich gibt es österreichweit spezielle Bestimmungen auf Bezirks- und Gemeindeebene, welche Größe und Form ein Feuer haben darf. Auch, ob mit Gas- oder Holzkohle gegrillt werden darf, kann geregelt sein. Ein Beispiel: In Linz sind nur Elektro-Grillgeräte erlaubt, offenes Feuer ist auf Balkonen verboten. Zudem sind spezielle Bestimmungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung relevant. Bei Eigentümergemeinschaften gilt grundsätzlich der Beschluss der Mehrheit.

An öffentlichen Plätzen ist das Grillen meistens verboten oder nur in ausgewiesenen Grillzonen erlaubt. In Wien sind das etwa die Donauinsel, an der Höhenstraße oder am Donaukanal. Auskunft darüber gibt die Stadt Wien.