Wirtschaft/Immo

Muss jeder bei der Erhaltung des Kinderspielplatzes mitzahlen?

In unserer Wohnhausanlage gibt es einen kleinen Spielplatz. Ich habe selbst keine Kinder – muss ich trotzdem bei der Erneuerung der Geräte mitzahlen?

In der Regel handelt es sich hierbei um eine Gemeinschaftsanlage. Dies bedeutet, dass die Kosten für die Wartung und die regelmäßigen Kontrollen im Rahmen der Betriebskosten auf alle Mieter verteilt werden und zwar unabhängig davon, ob man die Anlage nutzt oder nicht. Sämtliche Reparaturen oder auch ein eventuell notwendiger Austausch eines Gerätes werden aus der Hauptmietzinsreserve vom Vermieter bezahlt. Eine Gemeinschaftsanlage liegt immer dann vor, wenn eine Einrichtung allen Bewohnern zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung steht – wie es zum Beispiel bei einem Aufzug, einem Schwimmbad oder den Grünanlagen der Fall wäre. Ein Mieter kann auf das Recht zur Benutzung einer Gemeinschaftsanlage nicht einseitig verzichten und sich daher auch nicht von der Kostenbeteiligung befreien.

Ich möchte meine Eigentumswohnung, Baujahr 1977, verkaufen. Die Anlage wurde mit Wohnbaufördermitteln errichtet, im Jahr 1996 habe ich den offenen Betrag zurückgezahlt. Kann der neue Eigentümer einen freien Mietzins verlangen oder nicht?

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Die Inanspruchnahme von Mittel des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (WFG) hat zur Folge, dass die betreffenden Objekte den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterstellt werden. Dies wiederum führt zur einer Mietpreisbegrenzung auf den angemessenen Betrag. Wie hoch dieser tatsächlich ist, muss ein Sachverständiger feststellen.

Ich ziehe Ende des Monats aus meiner Mietwohnung aus. Mein Vermieter will, dass ich eine Verzichtserklärung unterschreibe. Er sagt, ich bekomme dafür die Kaution schneller zurück. Soll ich das machen? Welche Nachteile kann das für mich haben?

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Wenn Sie absolut sicher sind, dass Sie keinerlei Ansprüche gegenüber Ihrem Vermieter haben, so können Sie die Verzichtserklärung unterschreiben. Allerdings ist es oft so, dass auch nachträglich noch die Möglichkeit besteht, den Hauptmietzins oder die Betriebskosten überprüfen zu lassen. Dabei geht es oft um viel Geld. Ein Rücktritt von der abgegebenen Verzichtserklärung ist nur sehr schwer möglich, da die Rechtsprechung zur Frage, ob einem Mieter in diesem Fall ein Rücktrittsrecht zusteht, sehr streng ist. Es ist daher ratsam, vor der Unterzeichnung eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen um auszuschließen, dass der von Ihnen bezahlte Mietzins zu hoch war und noch rückgefordert werden kann.

In meinem Vertrag wurde eine Zeitspanne von drei Monaten vereinbart. Bin ich als Mieter auch daran gebunden?

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Grundsätzlich ja. Generell beginnt die Frist mit der Zustellung des Kündigungsschreibens an den Vermieter zu laufen. Ein Beispiel: Wenn der Brief im Mai beim Vermieter einlangt und eine drei monatige Kündigungsfrist vereinbart ist, endet das Mietverhältnis Ende August. Wenn man es früher beenden möchte, so kann dies nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen.

Stimmt es, dass bald jeder Haushalt mit einem Smart Meter ausgestattet sein wird?

Nicht zwingend. Im Jahr 2013 wurde eine sogenannte "Opt-out"-Regelung eingeführt. Dies bedeutet, man kann einen intelligenten Stromzähler (Smart Meter) auch ablehnen. Normalerweise sollte vor dem Zählertausch jeder Haushalt informiert werden. Sie können Ihre Zustimmungsverweigerung auch vorab mitteilen. Wenn man dies gemacht hat, so wird im Falle einer geplanten Installation nachgefragt, ob die Ablehnung aufrecht bleibt.