Liftbau: Müssen alle dafür sein?
In unserem Eigentumshaus gibt es zwei Stiegen, nur eine verfügt über einen Lift. Nun wollen die Eigentümer der anderen Stiege einen Lift einbauen lassen. Dazu wurde im März 2012 ein Beschluss gefasst, 55,38 Prozent der Eigentümer sind dafür. Der Beschluss wurde nur am Schwarzen Brett ausgehängt und nicht allen Eigentümern zugestellt. Nun legt sich ein Eigentümer quer. Ist der Beschluss dennoch gültig?
Der Beschluss hätte allen Eigentümern zugestellt werden müssen, durch die Unterlassung liegt ein Formmangel vor. Der nachträgliche Einbau eines Lifts wird als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung eingeordnet, daher reicht ein Mehrheitsbeschluss. Der Formmangel wird durch Zeitablauf – hier 6 Monate – geheilt. Das bedeutet, die Wohnungseigentümer müssen innerhalb dieser Frist den Beschluss bei Gericht anfechten.
In unserem Haus soll ein Lift eingebaut werden und über den Instandhaltungsfonds finanziert werden. Ein Eigentümer möchte das nicht und verlangt nun, dass ihm sein Anteil vom Instandhaltungsfonds ausbezahlt wird. Ist das rechtens?
Die Rücklage gehört nicht den Eigentümern, sondern der Eigentümergemeinschaft. Sie ist fix an das Haus gebunden und kann nur für die Liegenschaft, für Instandhaltungen und Verbesserungen, verwendet werden.
Ich bin Mieterin einer Genossenschaftswohnung. Zu unserer Anlage gehören zwei Häuser, die getrennt verrechnet werden. Darf ich auch Einblick in die Abrechnung jenes Hauses nehmen, in dem ich nicht selbst wohnhaft bin?
Ich bin Eigentümerin eines Einfamilienhauses und möchte eine ausländische Familie für einige Monate unentgeltlich bei mir aufnehmen. Die Familie möchte auch bei mir den Hauptwohnsitz melden. Muss ich einen Vertrag aufsetzen?
Einfamilienhäuser unterliegen seit 2002 nicht mehr dem Mietrecht, sondern nur dem ABGB. Wenn Sie keine Miete verlangen, dann handelt es sich rechtlich um eine sogenannte Bittleihe, dies müsste aber auch schriftlich so vereinbart werden. Damit es zu keinen falschen Erwartungshaltungen kommt, sollten Sie schriftlich festlegen, wie lange die Familie in Ihrem Haus bleiben darf und zu welchen Konditionen. Sie als Vermieterin müssen auch eine Meldung unterfertigen.
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