Wirtschaft/Immo

Liebesg’schichten und Trennungssachen

Irgendwann ist es so weit. Dann kommt in einer Beziehung der Punkt, an dem man sich fragt: Zu dir oder zu mir? Oder gemeinsam in eine neue Wohnung? Wenn zwei zusammenziehen, gibt es einiges zu bedenken:

Was macht man jetzt mit der bisherigen Bleibe?

Von der alten Mietwohnung wird man sich irgendwann trennen müssen. Wird nämlich das Objekt über mehrere Monate nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses genützt, ist das ein Kündigungsgrund nach dem Mietrechtsgesetz (MRG).

Eigentümer einer Wohnung können diese verkaufen oder vermieten. Wer befristet vermietet, muss dabei eine Mindestdauer von drei Jahren einhalten.

Worauf muss man achten, wenn man gemeinsam in eine Mietwohnung übersiedelt?

Paare müssen sich überlegen, ob nur eine Person oder beide Partner im Mietvertrag stehen sollen. Beides hat Vor- und Nachteile: Lebensgefährten, die nicht Mitmieter sind, haben im Falle einer Trennung kein gesetzliches Eintrittsrecht. Wer Hauptmieter ist, kann den oder die Ex also jederzeit vor die Tür setzen.

So gesehen ist es besser, wenn beide den Vertrag unterschreiben. Dann gilt jedoch: Mitgefangen, mitgehangen. Denn jeder Mieter haftet solidarisch für den gesamten Zins. Auch wenn er gar nicht mehr in der Wohnung wohnt. Wer aus dem Vertrag aussteigen will, braucht sowohl die Zustimmung des anderen Hauptmieters als auch die des Vermieters. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, kann man im Vorfeld vereinbaren, dass der ausziehende Bewohner für Zahlungsforderungen durch den Vermieter schad- und klaglos gehalten wird.

Was passiert mit der Mietwohnung bei einer Scheidung?

Alle Inhalte anzeigen
Da die Ehewohnung zum sogenannten ehelichen Gebrauchsvermögen zählt, ist sie bei einer Scheidung aufzuteilen. "Es kann daher der Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters oder des Ehegatten mit einem Ehepartner neu begründet werden – auch wenn dieser gar nicht Mieter war", erklärt Ingmar Etzersdorfer, Wohnrechtsexperte bei bpv Hügel Rechtsanwälte.

Was sollte man wissen, wenn man gemeinsam kaufen möchte?

Sowohl Ehepaare als auch Lebensgefährten, Geschwister oder Freunde können gemeinsam eine Immobilie erwerben. Bei einer solchen Eigentümerpartnerschaft stehen beide als gleichberechtigte Partner im Grundbuch – auch wenn einer mehr Geld investiert hat als der andere. Außerdem können beide nur einvernehmlich über das Objekt verfügen. Einer kann ohne den anderen die Immobilie nicht verkaufen, vermieten, versteigern oder belasten.

Rechtsanwältin Katharina Braun empfiehlt, einen Partnerschaftsvertrag auszusetzen: "Darin kann etwa festgehalten werden, wer im Haus wohnen bleibt und wie viel der andere als Ausgleichszahlung erhält. Oft kommt es zu Streit, weil ein Partner zwar kein Geld, aber Arbeitszeit in den Hausbau investiert hat. Auch für diesen Fall ist eine Vereinbarung vorab sinnvoll."

Welche Folgen hat es, wenn die Beziehung in die Brüche geht?

"Eine Trennung hat keinen Einfluss auf das gemeinsame Eigentum. Beide dürfen die Immobilie weiter nutzen", sagt Ingmar Etzersdorfer. Geht eine Beziehung in die Brüche, ist die Eigentümerpartnerschaft damit nicht vorbei. Im Idealfall verkauft einer dem anderem seinen Anteil oder die Immobilie wird veräußert und das Geld aufgeteilt.

Können sich die Eigentümer nicht einigen, muss einer eine Teilungsklage bei Gericht einbringen. Ein Haus wird dann häufig in zwei möglichst gleichwertige Hälften aufgesplittet. Bei einer Wohnung ist das kaum möglich. Dann wird das Objekt versteigert und der Erlös halbe-halbe aufgeteilt. Hat einer der beiden mehr gezahlt, ist diese Lösung natürlich ungerecht. Wurde vor dem Kauf aber nichts für den Trennungsfall vereinbart, kann der Benachteiligte seine Ansprüche nur mit einer Klage bei Gericht geltend machen.

Wer bekommt die Wohnung bei einer Scheidung?

"Hier ist nicht entscheidend, wer im Grundbuch steht, sondern ob eine Liegenschaft aus ehelichen Ersparnissen oder aus vorehelichem Vermögen angeschafft worden ist. Alles, was in die Ehe eingebracht wurde, wird nicht aufgeteilt. Die als Ehewohnung genutzte Liegenschaft ist von dieser Regelung aber ausgenommen", sagt Katharina Braun. "Wer ein dringendes Wohnbedürfnis hat und sich um die Kinder kümmert, bekommt meist ein befristetes Wohnrecht – auch wenn der andere die Immobilie in die Ehe eingebracht hat."