Kann man einen Mietvertrag verlängern?
Von Ursula Horvath
Der befristete Mietvertrag meines Sohnes läuft Ende Jänner aus. Er hat eine neue Wohnung, wird aber für den Umzug wahrscheinlich ein paar Wochen länger brauchen. Der Vermieter hätte damit grundsätzlich auch kein Problem. Er hat aber Angst, dass ein unbefristeter Vertrag entsteht, wenn er meinem Sohn erlaubt, länger zu bleiben. Gibt es eine Möglichkeit, dass der Vertrag um ein paar Wochen verlängert wird und beide Seiten rechtlich abgesichert sind?
Laut Mietrechtsgesetz (MRG) müssen befristete Mietverträge auf mindestens drei Jahre befristet werden. Im Fall Ihres Sohnes würde – sofern der Vermieter mit ihm keinen neuen befristeten Vertrag abschließt – , die im Mietrechtsgesetz verankerte stillschweigende Verlängerung um weitere drei Jahre eintreten. In diesem Fall könnte Ihr Sohn dann auch im ersten Jahr unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Kalendermonatsletzten kündigen. Selbstverständlich kann der Vermieter mit Ihrem Sohn auch eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses ausmachen. Ihr Sohn hat aber darauf keinen Rechtsanspruch. Ebenso könnte der Vermieter auf eine schriftliche Verlängerung des Mietverhältnisses bestehen. Würde Ihr Sohn dieser nicht zustimmen, müsste der Vermieter eine Räumungsklage nach Ablauf der Befristung einbringen. Da aber weder Ihr Sohn noch der Vermieter diesen Weg beschreiten wollen, würde es auch die Möglichkeit eines Räumungsvergleiches geben. Dafür müssten die beiden zum zuständigen Bezirksgericht gehen und dort den Räumungsvergleich abschließen.
In unserer Eigentumsanlage gibt es 14 Wohnungen und einen Gemeinschaftsgarten. Schon in den 1960er-Jahren haben dort sieben Eigentümer – damals mit der Zustimmung aller – Garagenboxen aufgestellt. Jetzt gibt es plötzlich die Meinung, dass der Garten ein allgemeiner Teil ist und die Boxen auf Kosten aller entfernt werden müssen. Ich habe keine Box, muss ich wirklich mitzahlen?
Alle Flächen, die sich rund um das Haus befinden, sind allgemeine Teile der Liegenschaft und stehen daher im Miteigentum aller. Es können aber sämtliche Wohnungseigentümer eine schriftliche Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen. Dies nennt man dann eine Benützungsregelung. Laut Ihren Angaben haben damals alle Eigentümer der Errichtung der Garagenboxen zugestimmt. Hier wäre abzuklären, in welcher Form dies erfolgt ist und was im Detail vereinbart wurde. Gibt es keine dem Gesetz entsprechende Benützungsregelung, müssten die Garagenboxen auf Kosten der Allgemeinheit entfernt werden. Zu prüfen ist allerdings, ob jene ohne Garagenbox, die für die Entfernung anfallenden Kosten von jenen zurückfordern können, von denen die Boxen errichtet worden sind.
Nachdem unser Hausmeister in Pension gegangen ist, wurden Winterdienst und Gartenpflege an eine Firma ausgelagert. Die Geräte, darunter ein Räumfahrzeug mit beheizter Fahrerkabine, stehen seitdem ungenützt herum. Wir haben die Verwaltung beauftragt, diese zu verkaufen, aber die sagt, das gehört nicht zu ihren Aufgaben. Was können wir tun?
Der Verwalter hat diese Gerätschaften im Namen der Eigentümergemeinschaft angeschafft. Er ist zur Wahrung der gemeinschaftsbezogenen Interessen der Wohnungseigentümer, zur Führung der Verwaltung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verpflichtet. Außerdem muss der Verwalter Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer befolgen, sofern die Weisungen nicht gesetzwidrig oder rechtswidrig sind. Der Verkauf dieser Gerätschaft gehört meiner Meinung nach durchaus zu den Aufgaben des Verwalters, da er ja verpflichtet ist, die gemeinschaftlichen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren.
Nächster Termin:
Montag, 8. Jänner 2018, von 10 bis 11 Uhr mit Wohnrechtsexperte Peter Hauswirth (Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte)
Tel. 01/52 65 760