Kann ich von den Erben kaufen?
Ich bin seit 35 Jahren Mieterin einer Wohnung. Der Hauseigentümer ist verstorben und hat alles seinen Kindern vererbt. Eine Tochter möchte ihren Anteil verkaufen. Ich würde die Wohnung, in der ich lebe, gerne kaufen, aber die Erbin steht noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch. Kann ich trotzdem schon kaufen? Wie muss ich da vorgehen?
Wenn das Verlassenschaftsverfahren bereits so weit fortgeschritten ist, dass die Erben den Erbantritt erklärt haben, sind diese für die Verlassenschaft bzw. den ruhenden Nachlass auch vertretungsbefugt. Ein Kaufanbot kann daher auch schon vor Eintragung des Eigentumsrechtes der Erben unterbreitet werden. Aus steuerlicher Hinsicht macht es für die Erben unter Umständen sogar Sinn, den Abverkauf noch vor der Eintragung vorzunehmen.
Ich bin Eigentümer einer Wohnung. Ich habe das kaputte Schloss des Postfaches reparieren lassen und dafür 180 Euro bezahlt. Jetzt wollen weder die Verwaltung noch die Post mir die Ausgaben ersetzen. Wer ist hier zuständig?
Ich qualifiziere die Postkästen als im Eigentum der Gemeinschaft stehende Allgemeinfläche bzw. Gemeinschaftsanlage, auch wenn die einzelnen Postfächer rein faktisch der Nutzung eines einzelnen Wohnungseigentümers vorbehalten sind. Reparaturen oder der Austausch gehen daher zulasten der Eigentümergemeinschaft und werden über die Betriebskosten bzw. die Reparaturrücklage verrechnet. Die Postkästen gehen nach Montage in das Eigentum der Gebäudeeigentümer über, daher ist die Post im Falle von Reparaturen nicht zuständig.
Ich möchte gerne meine Eigentumswohnung verkaufen. Muss ich Mehrwertsteuer verrechnen oder nicht?
Ob beim Verkauf einer Eigentumswohnung der Preis mit 20 Prozent Umsatzsteuer zu belasten ist, hängt davon ab, aus welchen Gründen die Wohnung angekauft wird. Wird sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist es nicht notwendig, die Umsatzsteuer zu verrechnen. Für den Fall, dass die Wohnung als Vorsorge- bzw. Veranlagungsmodell zur Vermietung angekauft wird, macht es Sinn, den Kaufpreis mit Umsatzsteuer zu belasten. In solchen Fällen muss die Verkäuferseite die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer beim Finanzamt abführen. Es empfiehlt sich, bei derartigen Liegenschaftstransaktionen einen Steuerberater beizuziehen.
DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 76017.11.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr Christian Wolf, Wohnrechtsexperte der Hausverwaltung IMV