Kann der Vermieter das Üben verbieten?
Von Ursula Horvath
Kann mir mein Vermieter verbieten, täglich zwischen einer und eineinhalb Stunden zu musizieren?
Die Antwort hängt davon ab, wann Sie üben und welches Instrument Sie spielen. Wenn Sie etwa Klavier spielen und nachmittags üben wollen, gibt es keine Möglichkeit, das zu untersagen. Denn das gehört zu Tätigkeiten, die herkömmlicherweise in Wohnungen ausgeübt werden. Wenn Sie hingegen Schlagzeug oder Trompete spielen, hängt es davon ab, wie viel Dezibel Sie beim Üben über den ortsüblichen Geräuschen in der Umgebung liegen. Die richtige Antwort hängt daher davon ab, welcher Sachverhalt hier genau vorliegt.
In unserer Eigentumswohnanlage ist eine Fassadensanierung geplant. Es ist nicht zwingend notwendig, würde aber nach 30 Jahren natürlich besser aussehen. Welche Mehrheit ist notwendig und was könnte man gegen einen Beschluss tun?
Grundsätzlich ist die einfache Mehrheit ausreichend. Es kommt aber auch darauf an, wie viel diese Sanierung kostet. Bei einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung kann man Beschlüsse innerhalb eines Monats anfechten. Wenn der Betrag jedoch sehr hoch ist, dann erachtet die Judikatur diese Maßnahme als eine, die der außerordentlichen Verwaltung zugeordnet wird. In diesem Fall kann man den Beschluss innerhalb von drei Monaten anfechten, wenn die Arbeiten nicht zwingend notwendig sind.
Ist es richtig, dass die Hausverwaltung immer mehrere Offerte einholen muss, bevor sie eine Firma mit Reparaturen oder Erhaltungsmaßnahmen beauftragt? Oder gibt es hier eine finanzielle Grenze?
Es gibt keine klare finanzielle Grenze. Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wird das Thema in § 20 Absatz 4 geregelt. Dort wird festgehalten, dass der Verwalter für Arbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, mindestens drei Angebote einzuholen hat. Die Eigentümergemeinschaft könnte aber zum Beispiel festlegen, dass der Verwalter bis zu einer gewissen finanziellen Grenze keine Alternativ-Angebote einholen muss. Oder umgekehrt, dass er auch bei bestimmten laufenden Arbeiten, wo das Gesetz keine mehrfachen Anbote vorsieht, dennoch welche einholen muss. Beachten Sie aber, dass dadurch natürlich auch zeitliche Verzögerungen entstehen, bis es zur Reparatur von Schäden kommt.
Ich bin Eigentümer eines Hauses und vermiete eine Wohnung auf sechs Monate befristet, an eine Dame, die aus beruflichen Gründen in Wien ist. Sie würde gerne den Vertrag um ein weiteres halbes Jahr verlängern. Ich habe grundsätzlich nichts dagegen. Wie kann ich mich absichern, dass kein unbefristeter Vertrag entsteht?
Wenn die Dame einen anderen Hauptwohnsitz hat, werden Sie mit der Befristung auf sechs Monate und mit der Verlängerung um ein weiteres halbes Jahr kein Problem bekommen. Wenn es eine Zweitwohnsitz-Wohnung ist, unterliegt sie nicht dem Mietrechtsgesetz (MRG). Sie könnten das Objekt auch als Ferienwohnung vermieten. Wichtig ist in beiden Fällen, dass die Dame einen anderen Hauptwohnsitz nachweisen kann.
Die Schwiegereltern meines Sohnes sind sehr alt und ins Pflegeheim gezogen. Der Hauptmietvertrag läuft auf den Schwiegervater meines Sohnes. Er und seine Frau haben schon länger dort gewohnt und sich um die Schwiegereltern gekümmert. Jetzt wohnt mein Sohn mit Frau und Kind in der Altbauwohnung. Der Vermieter will die Familie loswerden und hat mit einer Delogierungsklage gedroht. Was hat er zu befürchten?
Wenn Tochter und Eltern im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben, gibt es keinen Kündigungsgrund. Der Vermieter kann zudem nur übers Gericht kündigen. Sie können nicht verhindern, dass eine Kündigung eingebracht wird. Aber in der jetzigen Situation gibt es eine Wohnsicherheit. Wenn der Schwiegervater allerdings stirbt, ist diese nicht mehr gegeben, da im Todesfall kein gemeinsamer Haushalt zwischen Hauptmieter und Kind gegeben ist. Nur bei einem gemeinsamen Haushalt im Todesfall geht der Mietvertrag auf das Kind über.
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Tel: 01/52 65 760 23.03.2015, 10.00 bis 11.00 Uhr Thomas Malloth, Fachverband der Immobilientreuhänder