Grillpartys und Wildwuchs nebenan: Was ist erlaubt?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Simone Maier-Hülle und Nicole Neugebauer-Herl – Kanzlei nmh².
Sowohl die Wurzeln als auch die Äste des Nachbarbaumes greifen auf mein Grundstück über. Was kann ich unternehmen? Darf ich sie abschneiden?
Bei überhängenden Ästen sieht § 422 ABGB vor, dass jeder Eigentümer die über seinem Luftraum befindlichen Äste abschneiden oder sonst benützen kann. Sie sind auch berechtigt, eindringende Wurzeln zu entfernen. Dabei ist aber immer fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Die für die Entfernung notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer – in diesem Fall daher Sie – zu tragen. Haben Äste und Wurzeln aber bereits einen Schaden verursacht oder droht ein solcher offenbar, müsste der Baumbesitzer die Hälfte der Kosten ersetzen. Falls Sie keine Sachkenntnisse des Baum- oder Strauchschnittes besitzen, ist es ratsam, einen sachkundigen Dritten zu bedienen. Das kann Sie vor Schadenersatzansprüchen des Nachbarn schützen, falls der Baum durch das Abschneiden der Äste zugrunde geht.
An der Feuermauer meines Hauses wuchert vom Nachbargrundstück aus der Veitschi. Er hat das Dach erreicht und muss zurückgenommen werden, um Schäden zu verhindern. Wer ist dafür zuständig?
Als Eigentümer können Sie vom Nachbarn die Entfernung der Kletterpflanze und auch künftig die Unterlassung eines Pflanzenbewuchses an Ihrer Feuermauer begehren. Kommt er ihrer Aufforderung nicht nach, müssten Sie gerichtlich eine Klage auf Entfernung des Veitschi, Wiederherstellung des vorigen Zustandes und künftige Unterlassung eines Bewuchses führen. Selbst wenn Sie dem Nachbarn grundsätzlich gestattet haben, an der Feuermauer etwas emporranken zu lassen, würde dieses Recht nicht beinhalten, dass die Pflanze Schäden anrichtet. Dann müsste der Nachbar jedenfalls jene Triebe, die sich bereits durch das Dach gebohrt haben, entfernen.
Der Zaun des Nachbarn wirft einen großen Schatten auf mein Gemüsebeet. Muss er ihn entfernen?
Der Entzug von Licht ist eine sogenannte negative Immission. Vorausgesetzt, dass diese ortsunüblich ist und die Nutzung des betroffenen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, wäre ein Unterlassungsanspruch denkbar. Weist der Zaun allerdings eine übliche Höhe auf und war er bereits vorhanden, als Sie Ihr Gemüsebeet angelegt haben, wäre eher anzuraten, die Anbaufläche an eine andere, sonnigere Stelle Ihres Gartens zu verlegen.
Vom Baum nebenan fallen jedes Jahr zur Erntezeit Äpfel in meinen Garten. Ich habe Rückenprobleme und kann mich nicht bücken um sie aufzuklauben. Wer muss sich um die Entfernung kümmern?
Für Äste, die überstehen und von denen Früchte in Ihren Garten fallen, gilt das sogenannte Überhangsrecht. Sie sind berechtigt, auf Ihre Seite hängendes und fallendes Obst zu ernten oder die störenden Äste fachgerecht abzuschneiden, um Fallobst zu vermeiden. Wir empfehlen, zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen, ob er seine Äpfel nicht von Ihrem Grundstück aus ernten bzw. das Fallobst entfernen oder für ein fachgerechtes Abschneiden der Zweige Sorge tragen möchte. Wobei allerdings Sie für diese Kosten aufkommen müssten.
Unser Nachbar veranstaltet regelmäßig ausgelassene Grillpartys, die bis nach Mitternacht andauern. Was kann ich gegen den Lärm und den Rauchgeruch tun?
Lärm- und Geruchseinwirkungen sind mittelbare Immissionen, die nur soweit sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen, untersagt werden können. Dabei kommt es nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person an, sondern auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. Gelegentliche Grillpartys in einer Siedlung werden grundsätzlich ortsüblich sein. Fraglich ist im Einzelfall, ob die Partys das ortsübliche Ausmaß übersteigen, sodass es Ihnen z. B. aufgrund der Lautstärke selbst gar nicht möglich ist, Ihren eigenen Garten zu nutzen oder die Lautstärke tatsächlich ein Ausmaß annimmt, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu befürchten ist. In erster Linie ist immer zunächst anzuraten, mit dem Nachbarn das Gespräch zu suchen, damit er die Lautstärke zu den üblichen Ruhezeiten ab 22 Uhr drosselt.
Nächstes Mal am KURIER Wohntelefon:
Christian Boschek, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer Wien Montag, 21. März 2016/ 10 bis 11 Uhr Tel. 01/52 65 760