Wirtschaft/Immo

Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare – eine Kostenfrage

Den Mieter kündigen, einen Beschluss anfechten, die Abrechnung überprüfen, die Kaution einklagen: Es gibt viele Gründe, warum Eigentümer, Vermieter oder Mieter den Weg zu Gericht einschlagen. IMMO erklärt, wofür welche Stelle zuständig ist und mit welchen Kosten man rechnen muss.

„Viele Streitigkeiten rund ums Mietverhältnis werden als sogenannte Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht oder vor der Schlichtungsstelle geführt“, sagt Christian Marth, Rechtsanwalt in Wien. In elf österreichischen Gemeinden – Wien, St. Pölten, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Mürzzuschlag, Neunkirchen und Stockerau – gibt es eine Schlichtungsstelle. Hier kann man zum Beispiel die Höhe der Miete und der Betriebskosten überprüfen lassen oder den Streit um die Rückgabe der Kaution klären. Mietzins- oder Räumungsklagen werden von den Gerichten im streitigen Verfahren entschieden. „Als Daumenregel gilt: Differenzen, die dem Mietrechtsgesetz entspringen, werden im Außerstreitverfahren vom Gericht oder der Schlichtungsstelle entschieden. Konflikte, deren Grundlagen im allgemeinen Zivilrecht zu finden sind, werden im streitigen Verfahren vom Gericht geklärt“, sagt Marth.

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Auch Wohnungseigentümer können sich bei den meisten Auseinandersetzungen ans Bezirksgericht wenden. „Zu den außerstreitigen Verfahren zählen etwa die Überprüfung der Abrechnung, die Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft oder die Abberufung der Hausverwaltung. Besitzstörungs-, Unterlassungs- oder Zahlungsklagen gehören hingegen zu den streitigen Verfahren“, erklärt Sigrid Räth, Rechtsanwältin und Wohnrechtsexpertin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Wer sich gegen die anderen Hausbewohner stellt, braucht oft einen langen Atem: „Nachdem die Eigentümergemeinschaft eine Sanierung mit Wärmedämmung beschlossen hatte, stellte ein überstimmter Wohnungseigentümer einen Antrag auf Beschlussanfechtung. Er bekam Recht, die anderen hatten ihm rund 2300 Euro zu ersetzen. Da es aber 80 Gegner gab, war es sehr mühsam und langwierig, das Geld von allen zu bekommen“, berichtet Räth. Wie viel der Weg zu Gericht kostet, hängt vom Streitwert und von der Art des Prozesses ab. Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind kostenlos. Wer einen Antrag im außerstreitigen Verfahren bei Gericht einbringt, muss 78 Euro zahlen. „Geht der Fall in die zweite Instanz, also ans Landesgericht, verdoppelt sich der Betrag auf 156 Euro pro angefochtener Entscheidung. 234 Euro werden fällig, wenn man weiter zum Obersten Gerichtshof geht“, erklärt Markus Riedl, Richter am Bezirksgericht Innere Stadt. Das sind die reinen Gerichtsgebühren, oft kommen noch die Kosten für einen Anwalt oder Sachverständigen dazu. Bei vielen Verfahren besteht zwar keine Anwaltspflicht, da rechtliche Themen aber sehr komplex sind, ist es empfehlenswert, sich von einem Profi vertreten zu lassen.

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Im streitigen Verfahren werden die Kosten nach der Bemessungsgrundlage laut Gerichtsgebührengesetz festgelegt. Die Gebühren sind nach der Höhe des Streitwerts gestaffelt. Markus Riedl bringt ein Beispiel: „Schuldet der Mieter sechs Monatsmieten in der Gesamthöhe von 3000 Euro, kostet die Einbringung der Klage 163 Euro. Bei einem Streitwert zwischen 3500 und 7000 Euro, belaufen sich die Gerichtsgebühren auf 299 Euro. Geht es um einen Wert zwischen 7000 und 35.000 Euro, muss man 707 Euro an Gebühren zahlen.“ Für die Räumungsklage ist im Gesetz ein fixer Streitwert von 750 Euro festgelegt – daraus ergeben sich Gerichtsgebühren von 102 Euro. Vom Streitwert errechnen sich meistens auch die Kosten für die anwaltlichen Leistungen – zum Beispiel die Einbringung der Klage oder die Vertretung in einer Verhandlung.

Manche Anwälte verrechnen nach einem individuellen Stundensatz, andere nach Tarif. „Bei einer Bemessungsgrundlage von 7000 Euro beträgt das Honorar nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz rund 430 Euro netto für die Einbringung der Klage. Die Vertretung in Verhandlungen wird pro angefangener Stunde verrechnet“, erklärt Marth. „Wird der Rechtsanwaltstarif zugrunde gelegt, fallen für eine einstündige Verhandlung bei einer Bemessungsgrundlage von 7000 Euro etwa 320 Euro an Anwaltskosten an.“

Wer die Kosten für Verfahren, Rechtsanwälte und Sachverständige schlussendlich zu tragen hat, entscheidet der Richter. In der Regel muss die unterlegene Partei neben den eigenen Ausgaben auch die Verfahrens- und allfälligen Vertretungskosten der Gegenseite übernehmen. „Der Ersatz erfolgt aber immer nur im Rahmen des Rechtsanwaltstarifgesetzes. Wenn der Gewinner mit seinem Anwalt eine andere Vereinbarung getroffen und viel mehr gezahlt hat, bekommt er trotzdem nur die Kosten laut Rechtsanwaltstarif ersetzt“, sagt Riedl.

Wer sich auf einen Rechtsstreit einlässt, sollte sich also im Vorfeld gut informieren. Eine kostenlose Auskunft bekommt man am Amtstag (jeden Dienstag) beim zuständigen Bezirksgericht. Auch bei vielen Anwälten ist die erste Auskunft gratis. Wann und wo dieses Service angeboten wird, erfahren Ratsuchende bei der Rechtsanwaltskammer ihres Bundeslandes.

www.justiz.gv.at, www.ris.bka.gv.at, www.rechtsanwaelte.at