Wirtschaft/Immo

Für ein Barrierefreies Zuhause

Der Einbau eines Treppenlifts oder die Umgestaltung eines Badezimmers kosten viel Geld. Einen Teil dieser Ausgaben kann man sich vom Finanzamt zurückholen. Monika Seywald, Steuerberaterin und Partnerin bei TPA Horwath in Wien, erklärt, wie das geht:

Als außergewöhnliche Belastung können jene Aufwendungen geltend gemacht werden, die zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Abzugsfähig sind zum Beispiel der Einbau einer Behindertentoilette, einer barrierefreien Badewanne oder eines Treppenlifts. Auch weitere, durch den Umbau erforderliche Maßnahmen – zum Beispiel Fliesenarbeiten vor und nach Einbau einer neuen Badewanne – können geltend gemacht werden.

Ausgaben können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Umbaus bereits eine Beeinträchtigung oder Krankheit vorliegt. Man braucht dafür auch eine Bestätigung vom Arzt. Wer also Stiegen steigen kann, aber im Zuge eines Hausbaus oder einer Renovierung vorausschauend einen Treppenlift einbauen lassen möchte, kann diese Aufwendungen nicht absetzen.

Auch im Rahmen der Sonderausgaben können Sanierungs- und Herstellungsaufwendungen geltend gemacht werden. „Man kann nur Aufwendungen von maximal 2920 Euro pro Jahr als sogenannte Topfsonderausgaben absetzen. Da in diesen Topf auch andere Dinge wie Zusatzversicherungen fallen, kommt dabei nicht viel heraus“, erklärt Seywald. Um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen, muss man eine Einkommenssteuererklärung bzw. eine Arbeitnehmerveranlagung erstellen. Für Letzteres hat man fünf Jahre Zeit. Wer sich nicht jedes Jahr damit beschäftigen will, kann also die Formulare auch nur alle fünf Jahre ausfüllen. Übrigens: Auch Pensionisten können eine Arbeitnehmerveranlagung machen und sollten diese Chance nützen, wenn sie ihr Zuhause barrierefrei adaptiert haben.