Wirtschaft/Immo

Energieausweis: Mehr Angaben, strengere Fristen

W ie hoch ist der Heizwärmebedarf Ihrer Wohnung? Das wissen Sie nicht? Damit sind Sie nicht allein. Obwohl: Wer in den vergangenen drei Jahren übersiedelt ist, sollte diese Zahl schon einmal gehört haben. Denn bereits seit 2009 muss bei Verkauf oder Vermietung einer Wohnung oder eines Gebäudes ein Energieausweis vorgelegt werden. Theoretisch. In der Praxis fand diese Regelung bisher wenig Beachtung. Das soll sich nun ändern: Ab 1. Dezember 2012 tritt das neue Energieausweis-Vorlage-Gesetz in Kraft, das deutliche Verschärfungen und Sanktionen für Vermieter, Verkäufer und auch Makler bringt.
„Bisher sind die Vermieter und Verkäufer aber noch sehr zurückhaltend, was die Beauftragung von Energieausweisen angeht“, beobachtet Anton Holzapfel, Geschäftsführer des Österreichischen Verbandes der Immobilienwirtschaft (ÖVI).

Ab nächster Woche muss allerdings jeder, der seine Immobilie verkaufen oder vermieten möchte, in Anzeigen und Inseraten Angaben zur Energieeffizienz des Objektes machen. „Diese Informationspflicht trifft sowohl den Vermieter und den Verkäufer als auch den Makler, wenn einer beauftragt wurde. Wer die Angabe unterlässt, muss mit Verwaltungsstrafen von bis zu 1450 Euro rechnen“, sagt ÖVI-Wohnrechtsexpertin Karin Sammer. „Ein Immobilienmakler ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informationspflicht aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der Kennwerte beziehungsweise zur Einholung des Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.“
Wie konsequent gestraft wird, ist noch nicht abzusehen. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind jedenfalls mit der Kontrolle betraut. „Ob die schon in den ersten Monaten sehr streng kontrollieren, weiß man nicht. Irgendwann wird es aber bestimmt Sanktionen geben – schließlich kann man mit einem Blick überprüfen, ob die Kennzahlen im Inserat angegeben sind“, sagt Sammer.

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Wohnrechtsexpertin Karin Sammer

„Die Informationspflicht trifft sowohl den Vermieter und den Verkäufer als auch den Makler.“


- Karin Sammer, ÖVI

Zwei Kennzahlen müssen ab 1. Dezember in Print- und Online-Inseraten angegeben werden: Der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE). Der fGEE wird allerdings nur in neueren Zertifikaten, die bereits nach der OIB-Richtlinie 2011 erstellt wurden, ausgewiesen. Wer schon längere Zeit einen Energieausweis hat, muss daher nicht sofort einen neuen machen lassen. „Die vorhandenen Dokumente behalten für zehn Jahre ab Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit“, erklärt Sammer. „Da der alte Energieausweis aber noch keinen Gesamtenergieeffizienzfaktor enthält, genügt es, wenn in Inseraten der Heizwärmebedarf ausgewiesen wird.“
Gibt es einen Energieausweis für das gesamte Gebäude, muss der Verkäufer oder Vermieter keinen eigenen für die konkrete Wohnung machen lassen. Man sollte sich daher zuerst bei der Verwaltung erkundigen, ob ein gebäudebezogener Energieausweis vorliegt. Wohnungseigentümer können gegen Ersatz der Kopierkosten eine Kopie anfordern. Falls die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen hat, keinen Energieausweis einzuholen, muss der betroffene Wohnungseigentümer auf eigene Kosten einen erstellen lassen.
Eine Erleichterung gibt es ab sofort für Vermieter und Verkäufer von Einfamilienhäusern: Diese müssen nicht unbedingt einen Energieausweis erstellen lassen, sondern dürfen auch den Ausweis eines vergleichbaren Gebäudes verwenden. „Das setzt allerdings voraus, dass der Ersteller des Ausweises die Ähnlichkeit der Gebäude hinsichtlich Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und Standortklima bestätigt. Die praktische Anwendbarkeit und Kostenersparnis wird damit wohl eher eingeschränkt sein“, relativiert Sammer.

Strenger geworden sind die Fristen für die Vorlage des Energieausweises: Verkäufer und Vermieter müssen rechtzeitig vor der Vertragsunterzeichnung über den energetischen Zustand des Hauses informieren. „Mit rechtzeitig ist gemeint, dass der Interessent sich mit den Informationen auseinandersetzen und sie in die Entscheidung einbeziehen können muss“, erklärt Sammer.
Innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss muss der vollständige Energieausweis bzw. eine Kopie davon ausgehändigt werden. Bekommt der Mieter oder Käufer das Dokument nicht innerhalb dieser Frist, kann er sein Recht entweder gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die entstandenen angemessenen Kosten binnen drei Jahren nach Vertragsabschluss vom Verkäufer oder Vermieter verlangen.

Neu geregelt wurden auch die Ausnahmebestimmungen. Bisher waren denkmalgeschützte Gebäude und Häuser in Schutzzonen ausgenommen. In Wien musste man daher bei Verkauf und Vermietung einer Altbauwohnung in den meisten Fällen keinen Energieausweis vorlegen.
Diese Sonderregelung gilt ab 1. Dezember nicht mehr. Der Ausnahmekatalog gilt jetzt für alle Bundesländer und umfasst zum Beispiel provisorisch errichtete Gebäude oder Objekte, die nur für einen bestimmten Zeitraum im Jahr genützt werden.