Wirtschaft/Immo

Dürfen Spielplatz-Geräte einfach entfernt werden?

Ich lebe in einer Eigentumswohnung. Bis Herbst 2016 wurde unsere Wohnanlage renoviert, auch der Außenbereich erneuert. Dabei wurden die Spielplatz-Geräte abmontiert und nicht wieder aufgebaut. Braucht es dazu einen Beschluss der Eigentümerversammlung?

Für Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft braucht es einen Beschluss der Miteigentümer, nachdem diese über die bloße Erhaltung hinausgehen und zur außerordentlichen Verwaltung der Liegenschaft gehören. Ein derartiger Beschluss muss nicht notwendigerweise in einer Eigentümerversammlung gefasst werden, er kann auch im Umlaufverfahren erfolgen. Wenn daher vorhandene Spielgeräte im Zuge einer Sanierung ausgetauscht werden müssen, ist dafür kein eigener Beschluss notwendig. Sollen allerdings vorhandene Geräte im Rahmen einer Umgestaltung einer Allgemeinfläche entfernt werden, wäre dazu eine Beschlussfassung erforderlich.

Meine Tochter wohnt in einer unbefristeten Mietwohnung und hat im Erdgeschoß einen Garagenplatz dazu gemietet. Der Eigentümer verdächtigt meine Tochter, dass sie die Garage unsachgemäß genutzt und beschädigt hat. Dabei war sie zu fraglichem Zeitpunkt nachweislich gar nicht in Wien. Er droht uns nun, den Garagenplatz zu kündigen. Was können wir tun?

Ihre Tochter sollte zunächst den Sachverhalt klarstellen, dass sie aufgrund ihrer Abwesenheit den Schaden gar nicht verursacht haben kann. Möglicherweise bewirkt die Klarstellung ein Einlenken des Vermieters. Die Anmietung eines privaten Garagenstellplatzes unterliegt aber nicht den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

Alle Inhalte anzeigen

Ich lebe in einer Eigentumswohnung. Alle Eigentümer vermieten gemeinsam die ehemalige Hausbesorger-Wohnung, wo eine 45 Jahre alte Küche darin ist. Nun hat die Mieterin die Hausverwaltung gebeten, die Küche zu erneuern. Müssen die Eigentümer dieser Bitte nachkommen?

Grundsätzlich hat ein Vermieter nach der Erhaltungsregel des § 1096 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches den Mietgegenstand und damit auch eine eventuell mitvermietete Küche zu erhalten. Allerdings müsste der Mietvertrag überprüft werden, ob darin nicht vielleicht abweichende Regelungen getroffen worden sind. Die Frage der Erhaltungszuständigkeit stellt sich aber nur dann, wenn die Küche einen Bestandteil des Mietgegenstandes darstellt.

Mein Haus (im Eigentum) ist Teil einer Reihenhaussiedlung mit 100 Häusern. Wir haben umfangreiche Freizeitanlagen wie Sauna, Tennisplätze und Kegelbahn, die ein allgemeiner Teil der Liegenschaft sind. Die Bewohner müssen für die Benutzung extra zahlen. Nun versucht eine Familie, ihre Benutzungskosten auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Beispielsweise verursachte sie bei der Kegelbahn hohe Renovierungskosten, weil die Bahn nach deren Gebrauch stark beschädigt war. Was können wir tun?

Sollten die Renovierungskosten an der Kegelbahn wegen der unsachgemäßen Nutzung durch einen der Miteigentümer aufgelaufen sein, sollten Schadenersatzansprüche geprüft werden. Wenn jemand schuldhaft und rechtswidrig einen Schaden verursacht hat, so hat er dafür Ersatz zu leisten. Natürlich können dabei zahlreiche Beweisprobleme aufgeworfen werden, etwa wenn die Verursachung nicht eindeutig geklärt ist.

Wie kann ein Hausbesorger, der schon sehr lange für ein Haus tätig ist, gekündigt werden?

Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen worden sind, finden nach wie vor die Regelungen des Hausbesorgergesetzes Anwendung. Aus diesen ergibt sich, dass wenn dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zusteht, der Hauseigentümer nur aus erheblichen Gründen das Dienstverhältnis kündigen kann, und die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Hauseigentümer gerichtlich zu erfolgen hat.