Wirtschaft/Immo

Darf man Nachbars Pflanze beschneiden?

Zu den Erdgeschoßwohnungen in unserer Anlage gehören Eigengärten, die bis zur Grundstücksgrenze in Form einer Hecke gehen. Über diese Hecke hängen Äste eines Baumes der Nachbarin. Wer ist für den Schnitt dieser Äste zuständig?

Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln einer fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder benützen. Dabei hat er fachgerecht vorzugehen und die Pflanze zu schonen. Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Droht aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden (oder ist einer entstanden), hat der Eigentümer des Baumes die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.

Die Hausverwaltung hat im April über eine Generalsanierung abstimmen lassen. Bis heute wurden wir nicht über das Ergebnis des Beschlusses informiert. Angeblich will die Verwaltung so lange per Umlaufbeschluss weiterfragen, bis die Mehrheit erreicht ist. Darf sie das denn?

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Bei einem Umlaufbeschluss ist den Wohnungseigentümern eine angemessene Frist zur Äußerung einzuräumen. Daher ist mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses eine gewisse Zeit zuzuwarten. Allerdings darf die Hausverwaltung mit der Bekanntgabe nicht so lange warten, bis einzelne Eigentümer zur Änderung des Abstimmungsverhaltens bereit sind. Wird daher das Ergebnis der Stimmabgabe ohne sachlich gerechtfertigten Grund oder um Einzelne zu einer Meinungsänderung zu bewegen unnötig hinausgezögert, ist der Umlaufbeschluss nicht wirksam zustande gekommen. Eine Beschlussfassung kann nicht quasi auf Vorrat gehalten und in der Folge mit dem erwünschten Ergebnis bekannt gemacht werden. Wurde daher allen Wohnungseigentümern ausreichend Zeit zur Äußerung eingeräumt, ist das Ergebnis der Stimmabgabe binnen angemessener Frist und ohne Verzögerung bekannt zu geben.

Wie ist die Einhebung der Rücklage im Wohnungseigentum geregelt?

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Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen. Die Rücklage dient primär der Ansparung von Mitteln für hohe, nicht jährlich wiederkehrende Auslagen – vor allem für große Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Der Verwalter setzt zunächst die Höhe der monatlich einzuhebenden Rücklagenbeiträge fest. Sind die Eigentümer damit nicht einverstanden, können sie dies mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss korrigieren. Außerdem kann die Höhe der Beiträge auch vom Außerstreitrichter beim zuständigen Bezirksgericht festgesetzt werden. Einzelne oder mehrere Wohnungseigentümer können einen entsprechenden Antrag stellen.

Gibt es im Gesetz irgendwelche Vorschriften bezüglich einer Hausvertrauensperson?

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Die klassische Hausvertrauensperson (oder Hausvertrauensmann, Haussprecher, Stiegensprecher, Beirat) ist gesetzlich nicht geregelt. Rechtliche Grundlage für eine solche Tätigkeit könnte eine Gemeinschaftsordnung der Eigentümer sein.Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definiert ist lediglich der sogenannte Eigentümervertreter. Die Gemeinschaft kann mit einfacher Mehrheit eine Person aus ihrer Mitte mit deren Zustimmung zum Eigentümervertreter bestellen. Dieser vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem bestellten Verwalter sowie (in dem von der Interessenskollision betroffenen Geschäftsbereich) auch gegenüber Dritten. Der Eigentümervertreter hat die anderen Wohnungseigentümer über seine Handlungen zu informieren und Weisungen der Mehrheit zu befolgen, sofern sie nicht gesetzwidrig sind.

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Tel: 01/52 65 760 10.08.2015, 10.00 bis 11.00 Uhr Christian Boschek, Arbeiterkammer Wien