Wirtschaft/Immo

Darf ich eine Sauna einbauen?

Ich besitze eine Ferienwohnung, die vor 40 Jahren errichtet wurde. Die Absperrhähne für Wasser und Gas, die sich in Schächten innerhalb der Wohnung befinden, müssen getauscht werden. Wer bezahlt das?

Die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers verpflichtet diesen, sein Objekt samt den damit verbundenen Einrichtungen auf eigene Kosten zu warten und instand zu halten, wenn der Wohnungseigentumsvertrag hierzu keine abweichenden Regelungen enthält. Zu diesen Einrichtungen zählen in erster Linie Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie Heizungs- und Sanitäranlagen.

Ich bin Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus und möchte in meiner Wohnung eine Sauna einbauen. Brauche ich eine Bewilligung der Hausverwaltung?

Es zählt nicht zu den Kompetenzen der Hausverwaltung, Änderungen von Wohnungseigentumsobjekten zu bewilligen oder zu untersagen. Sie hat lediglich eine Verwaltungsfunktion. Soweit ausschließlich das Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers betroffen ist, bedarf es keinerlei anderer Zustimmung. Betrifft die Änderung das Wohnungseigentum eines anderen oder allgemeine Teile der Liegenschaft, bedarf sie der Genehmigung durch die anderen Wohnungseigentümer (Genehmigungsbedürftigkeit). Liegt diese Zustimmung nicht vor, kann sie durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streit ersetzt werden.

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Der Lift in unserem Mietshaus ist wegen Reparaturarbeiten voraussichtlich für sieben Monate nicht benutzbar. Habe ich Anspruch auf eine Mietzinsminderung?

Kann der Mietgegenstand nicht in der vereinbarten Weise benutzt werden, kann der Mieter sein Mietzinsminderungsrecht ausüben. Er muss dabei dem Vermieter anzeigen, dass er aufgrund eines Mangels des Mietobjekts – und hierzu gehört auch, wenn der Lift nicht funktioniert – für die Dauer des Mangels einen bestimmten Teil der Miete einbehält bzw. lediglich eine verminderte Miete bezahlt.

Aber Achtung: Eine Mietminderung muss sofort geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Minderung ist nicht möglich. Hinsichtlich der Höhe des zu mindernden Betrages kommt es auf den Einzelfall an, da das Gesetz keine festen Sätze vorsieht. Jedenfalls nicht zu zahlen ist der Anteil der Betriebskosten, die für den Lift vorgeschrieben werden.

Ich wohne in einem Mehrparteienhaus, in dem andere Bewohner im Stiegenhaus rauchen. Was kann ich dagegen tun?

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Grundsätzlich ist es den Bewohnern eines Mehrparteienhauses erlaubt, in der eigenen Wohnung oder im Stiegenhaus zu rauchen, sofern die Hausordnung hier nichts anderes regelt.

Rauch gilt aber als Immission, die durch andere Bewohner nicht geduldet werden muss, wenn sie ein zumutbares Maß übersteigt. Ist die Zumutbarkeitsgrenze überschritten, darf der Mieter die Miete aufgrund der Störung des üblichen Gebrauchs in angemessenem Ausmaß mindern. Allerdings sieht das Gesetz für die Höhe der Mietzinsminderung keine festen Sätze vor. Die Höhe einer angemessenen Mietzinsminderung wäre in einem gerichtlichen Verfahren zu klären.

Nimmt das Maß der Rauchimmission bereits eine gesundheitsgefährdende Intensität an, könnte der Mieter auch berechtigt sein, das Mietverhältnis wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Ich bin Wohnungseigentümerin. Vergangenes Jahr wurde in einer Eigentümerversammung , bei der ich nicht anwesend war, beschlossen, dass die Instandhaltungsrücklage von 0,30 Euro auf 1,00 Euro erhöht wird. Kann ich diesen Beschluss anfechten? Oder kann diese Entscheidung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden?

Über Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft entscheidet in aller Regel die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer gemessen an den grundbücherlichen Anteilen an der Liegenschaft. Zur ordentlichen Verwaltung zählen auch die Bildung einer angemessenen Rücklage und die Festsetzung ihrer Höhe. Wurden die Beiträge zur Bildung der Rücklage rechtswirksam beschlossen, werden diese geschuldet. Beschlüsse im Rahmen der ordentlichen Verwaltung können wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlen der erforderlichen Mehrheit binnen einem Monat ab Anschlag gerichtlich angefochten werden.

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