Wirtschaft

EuGH: Pauschalreisende darf bei Flugverspätung am Abflugort klagen

Bei Flügen mit großer Verspätung dürfen auch Pauschalreisende direkt von der Fluggesellschaft eine Entschädigung einfordern - und zwar am Abflugort. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall einer Island-Reisenden aus Tschechien entschieden.

Die Frau hatte bei einem tschechischen Reisebüro eine Pauschalreise gebucht, zu der die Unterbringung und ein Flug von Prag nach Keflavik gehörten. Der Flug am 25. April 2013 kam mehr als vier Stunden zu spät an. Die Frau klagte daraufhin gegen Primera Air Scandinavia bei einem Gericht in Prag auf Zahlung von 400 Euro.

Zweifel

Das Gericht hat Zweifel an seiner Zuständigkeit in diesem Rechtsstreit, weil man Klagen gegen ein Unternehmen aus einem EU-Staat grundsätzlich in dessen Sitzland erheben muss. Außerdem hatte die Klägerin nicht mit der Fluggesellschaft direkt einen Vertrag geschlossen, sondern mit dem Reisebüro.

Der Gerichtshof entschied nun, dass Fluggäste ihre Ansprüche an eine Fluggesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem Gericht im Abflugland geltend machen können. Das tschechische Bezirksgericht ist demnach für den konkreten Fall der verspäteten Island-Reisenden zuständig: Fast sieben Jahre nach dem Vorfall rückt damit ein Urteil näher.

Entscheidung bindend

Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte in ähnlichen Fällen, teilte der Gerichtshof zu seinem Urteil mit. Die Richter entschieden, dass eine Airline auch dann als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" im Sinne der Fluggastrechteverordnung gilt, wenn sie einen Fluggast im Namen eines Dritten - also hier des Reisebüros - befördert.

Das gilt auch, wenn Urlauber wie die klagende Tschechin ihr Ticket nicht bei der Airline gekauft haben. Die Fluggesellschaft sei freiwillig eine Verpflichtung eingegangen, die sich aus dem Pauschalreisevertrag ergibt. In einem solchen Fall sei eine Entschädigungsklage vor einem Gericht am Abflugort möglich.