Corona-Kurzarbeit noch einmal nachgebessert
Von Anita Staudacher
Die Voraussetzungen für die von den Sozialpartnern ausgearbeitete neue Corona-Kurzarbeit zur Vermeidung von Massenkündigungen sind noch einmal nachgebessert worden.
So ist vor Antragstellung ein vorheriger Abbau von Alturlaub oder Zeitguthaben nicht mehr unbedingt nötig. Weiters kann die Kurzarbeit auch für Lehrlinge sowie Führungskräften beantragt werden. Als Voraussetzung reicht der Nachweis von vorübergehend wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 (Corona).
Flexible Arbeitszeit
Der Arbeitszeitausfall kann drei Monate lang mindestens 10 Prozent und maximal 90 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit betragen. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes ist eine Ausfallzeit bis zu 100 Prozent möglich, im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes dürfen aber 90 Prozent Ausfallzeit nicht überschritten werden. Die Aufstockung der Arbeitszeit kann flexibel gehandhabt werden.
80 bis 90 Prozent
Arbeitnehmer erhalten während der Kurzarbeit zwischen 80 und 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts. Bis zu 1.700 Euro sind es 90 Prozent, bis zu 2.685 Euro sind es 85 Prozent und bis zu 5.370 Euro 80 Porzent. Lehrlinge erhalten weiterhin 100 Prozent ihrer bisherigen Lehrlingsentschädigung.
Das AMS übernimmt mit der Kurzarbeitsbeihilfe auch sämtliche Lohnnebenkosten ab dem 1. Tag. Betriebe müssen also nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zahlen.
Um Kurzarbeit ansuchen können auch Ärzte und andere Freiberufler, die meisten Vereine sowie ausgelagerte Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Alle weiteren Infos sowie die nötigen Formulare auf ams.at