Wirtschaft

Arbeitsrecht: Darauf müssen Sie achten, wenn Sie ins Ausland fahren

"Reisen genießen – aber mit Verantwortung", muss die Devise dieses Sommers lauten. So sieht es jedenfalls Gesundheitsminister Rudolf Anschober. Er präsentierte heute ein neues Handbuch mit Tipps für den Urlaub – egal ob im Aus- oder Inland.

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Denn dass man im Ausland ohne Konsequenzen Urlaub machen darf, das ist inzwischen klar. In den vergangenen Wochen hatte es ja rege Diskussionen unter Arbeitsrechtlern darüber gegeben, ob man im Falle einer Coronavirus-Erkrankung im Auslands-Urlaub um sein Gehalt fürchten muss. Das Arbeitsministerium hat sich am Mittwoch mit den Sozialpartnern getroffen um die Rechtslage zu konkretisieren.

Gemeinsam mit Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, ÖGB und Industriellenvereinigung kam das Ministerium zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitnehmer sich in der Regel nicht sorgen müsse, nicht bezahlt zu werden, wenn er im Ausland Urlaub macht, sich an die dortigen Corona-Auflagen hält und dann an Covid erkrankt.

"Sowohl beim Urlaub in Österreich als auch im Ausland gilt, hält man sich an die landesüblichen Covid-Vorsichtsbestimmungen, wird man in der Regel keine Probleme mit der Entgeltfortzahlung bekommen", heißt es in einer Aussendung des Ministeriums.

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Achtung bei Reisewarnstufe 5 oder 6

Keine Sicherung der Entgeltfortzahlung gebe es jedoch, wenn der Arbeitnehmer in einem Land mit Reisewarnungsstufe 5 oder 6 urlaubt, so das Ministerium. Dies gilt in der EU aktuell für folgende Länder oder Regionen:

  • Schweden
  • Großbritannien
  • Portugal 
  • Die italienische Region Lombardei
  • Das deutsche Bundesland Nordrhein-Westfahlen.

Außerhalb der EU sind etwa die USA, Russland, Brasilien, weite Teile Asiens und Afrikas mit einer Reiwarnung der Stufe 5 oder höher belegt. China wird mit der Sicherheitsstufe 4 bewertet. Eine genau Karte finden Sie auf der Homepage des Außenministeriums. 

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  1. "vor Reisen in dieses Gebiet wird gewarnt" (Reisewarnstufe 6 bezieht sich dann immer auf ein gesamtes Land)
  2. "Österreicherinnen und Österreicher, die sich derzeit in diesem Gebiet aufhalten, werden dringend ersucht, sich unverzüglich mit der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bzw. der nächstgelegenen Vertretung eines EU-Mitgliedstaates in Verbindung zu setzen"
  3. "Den in diesem Gebiet lebenden Österreicherinnen und Österreicher wird dringend empfohlen, das Land zu verlassen"

Hotline des VKI zu reiserechtlichen Fragen: 0800 201 211

Ein Entlassungsgrund liege im Falle einer Erkrankung aber nicht vor. Generell kann der Arbeitgeber "eine Reise ins Ausland nicht verbieten oder als Entlassungsgrund heranziehen", so das Ministerium.

Bei einem Urlaub in Österreich sei die Entgeltfortzahlung durch das Epidemiegesetz gesichert. Ab Donnerstag soll es auf der Ministeriums-Homepage ein Handbuch mit den konkretisierten Regeln geben.

Ein anschließendes Gesetz brauche es aber nicht mehr, da das Handbuch nur eine Klarstellung sei, sagte ein Ministeriumssprecher zur APA. "Wir haben die bestehenden Regeln so ausgelegt, dass alle klar wissen, was sind die Spielregeln", sagte der Sprecher.

Verhaltensregeln

Im Prinzip gilt: Die Grundregeln gegen das Virus gelten auch, wenn man sich selbst eine kleine Auszeit gönnt. Denn: "Das Virus ist nicht auf Urlaub", sagte Anschober, der auf die „gelernten Grundregeln“ hinwies. „Abstand halten, Hände waschen.“

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Hygiene- und Tropenmediziner Herwig Kollaritsch, der auch im Beraterstab des Krisenstabs im Gesundheitsministerium ist, warnte zudem vor sogenannten "Superspreading Events". Als Beispiel dafür nannte er eine Partynacht in Seoul, in der ein Mann ohne Symptome 170 Menschen ansteckte. 80 Prozent, das wisse man inzwischen, aller Infektionen lassen sich auf solche "Superspreading Events" zurückführen.

Also: "Meiden Sie Massenversanstaltungen", sagte Kollaritsch. "Der Ballermann ist das Tschernobyl des Epidemiologen."