So sieht das Kopftuchverbot in der Schule im Detail aus
Mit dem neuen Schuljahr wird an Volksschulen "das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist", verboten. Nun hat das Bildungsministerium in einem Rundschreiben, über das der Standard berichtet und das der APA vorliegt, klargestellt, wie das Kopftuchverbot für Sechs- bis Zehnjährige im Detail umzusetzen ist.
Als Hilfestellung für Lehrer wird in dem vergangenen Freitag ausgeschickten Rundschreiben genau definiert, wann eine "Verhüllung" im Sinne von Paragraf 43a des Schulunterrichtsgesetzes vorliegt: Das ist der Fall, wenn "das Haupthaar nicht mehr zu sehen ist", auch wenn einzelne Haarsträhnen oder der Haaransatz unbedeckt sein sollten. Nicht als "Verhüllung" gilt dagegen, wenn "die Haare vom Ansatz weg deutlich zu erkennen und in der Länge von zumindest einer Handbreite zu sehen sind" sowie "Kinn und Hals im Ausmaß eines Rollkragenpullovers frei sind".
Meldepflicht
Kommt ein Mädchen mit Kopftuch in den Unterricht, müssen Lehrer oder Lehrerin das "unverzüglich" der Schulleitung melden. "Aus Gründen der Vorsicht" wird empfohlen, "im Zweifelsfall jedenfalls" Meldung zu erstatten. Immerhin, so der deutliche Hinweis Richtung Lehrer, habe es in der Vergangenheit Verurteilungen wegen Amtsmissbrauch gegeben, wenn gesetzlich verpflichtende Meldungen nicht erfolgt sind.
Die Schulleitung muss dann noch am selben Tag die Bildungsdirektion (früher: Landesschulrat) informieren. Dort müssen die Eltern der Schülerinnen innerhalb von vier Tagen zu einer "Rechtsbelehrung" eingeladen werden, bei der sie über das Kopftuchverbot und ihre Verantwortung zur Einhaltung aufgeklärt werden. Wenn die Eltern trotz zweimaliger Einladung nicht zum Gespräch erscheinen, das Protokoll zur "Rechtsbelehrung" nicht unterschreiben wollen oder nach der Belehrung das Kind erneut mit Kopftuch in den Unterricht kommt, muss die Bildungsdirektion Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. beim Magistrat erstatten. Diese können eine Strafe von bis zu 440 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen verhängen.