Schnells Partei heißt jetzt Freie Partei Salzburg
Nachdem das Landesgericht Salzburg eine einstweilige Verfügung erlassen hat und der Schnell-Partei FPS die Verwendung der Bezeichnung Freiheitliche untersagt wurde, reagiert Karl Schnell relativ gelassen: "Ich bin nicht zum Streiten da. Ich werde die Partei in "Freie Partei Salzburg" umbenennen. Das Logo FPS bleibt gleich", sagte er in einer Stellungnahme gegenüber der APA. Die Statuten würden ebenfalls gleich bleiben. Einen Rekurs gegen die gerichtliche Entscheidung werde er nicht einlegen, sagte Schnell.
Naturgemäß zufrieden mit der Entscheidung des Landesgerichts Salzburg, der Partei von Schnell die Verwendung des Begriffs "freiheitlich" im Parteinamen zu verbieten, zeigte sich Salzburgs FPÖ-Landesparteiobmann Andreas Schöppl. "Diese Entscheidung, die nun im zweiten Anlauf gefallen ist, war aus rechtlicher Sicht von Anfang an nicht anders zu erwarten, denn es gibt nur eine FPÖ und nur eine freiheitliche Partei im Land." Er gehe davon aus, dass sich "die Bemühungen Schnells, mit einer Handvoll Abtrünniger weiterhin die politische Nebenbühne zu bespielen, demnächst verebben werden".
Die FPÖ hat am 16. Juni beim Landesgericht Salzburg die Unterlassung des Namensbestandteiles "Freiheitliche" in der Parteibezeichnung der Schnell-Partei begehrt, da ansonsten aufgrund einer Verwechslungsgefahr ein unwiederbringlicher Schaden in ideeller, politischer wie auch finanzieller Hinsicht entstehen könne. Die Bundespartei wollte auch eine einstweilige Verfügung erreichen. Diese hatte das Landesgericht zunächst jedoch abgewiesen. Eine mögliche Verwechslung durch potenzielle Wähler nach einem mehrwöchigen Wahlkampf sei nicht nachvollziehbar, lautete eine der Begründungen. Auch liege die konkrete Gefahr eines "unwiederbringlichen Schadens" nicht vor.
OLG Linz entschied pro FPÖ
Die FPÖ brachte daraufhin einen Rekurs ein. Das OLG Linz gab der FPÖ recht (der KURIER berichtete): Potenzielle Wähler könnten einer Verwechslung unterliegen oder zumindest eine Nahebeziehung der beiden konkurrierenden Parteien vermuten. Deshalb bestehe die konkrete Gefahr, dass die klagende Partei Wählerstimmen verliere. Dieser Meinung schloß sich nun auch das Landesgericht Salzburg an.
"Ein Rückgang an Wählerstimmen bedeutet in aller Regel auch eine Verminderung der Sitze im Landtag und Nationalrat, woraus ein politischer Machtverlust resultiert", konstatierte Richter Franz Schmidbauer in der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Salzburg. Auch wenn es in der Politik nicht vordergründig um Geld gehe, so spielten doch finanzielle Aspekte im Leben politischer Parteien eine wichtige Rolle, insbesondere in der Wahlwerbung und Wahlkampffinanzierung. "Der Zusatz in der Parteienbezeichnung der beklagten Partei 'Liste Dr. Karl Schnell' vermag eine Zuordnungsverwirrung nicht auszuschließen."
Die FPÖ trete seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung "die Freiheitlichen" auf, sie werde deshalb im potenziellen Wählerklientel mit der klagenden Partei in Verbindung gebracht. "Da im politischen Alltag, insbesondere im Wahlkampf auf Wahlplakaten oder sonstiger Wahlwerbung in der Regel nicht die vollständige Parteienbezeichnung laut Satzung verwendet wird, sondern es regelmäßig zu Abkürzungen kommt, vermag auch der Anhang 'Liste Dr. Karl Schnell' hinter der Bezeichnung 'Die Freiheitlichen in Salzburg' die Verwechslungsgefahr nicht zu beseitigen, hieß es in der einstweiligen Verfügung.
Auch der Zusatz "in Salzburg" sei von vorneherein nicht als Unterscheidungsmerkmal geeignet, weil es ja auch die Salzburger Landesorganisation der klagenden Partei gebe, die zwangslos als "die Freiheitlichen in Salzburg" bezeichnet werden könne und auch so genannt werde. "Es ist daher davon auszugehen, dass die Namenswahl der beklagten Partei geradezu darauf abzielt, der klagenden Partei die Wähler im Bundesland Salzburg abspenstig zu machen", so der Richter. Der Zusatz "Liste Dr. Karl Schnell" impliziere nur, dass es sich dabei um eine Teilorganisation der Salzburger Freiheitlichen handle. "Bestimmend bleibt auch dabei der Namensbestandteil 'Freiheitlich' und dieser ist in Österreich bisher völlig unzweideutig durch die klagende Partei belegt."
In der Begründung wird auch darauf verwiesen, dass das Beiwort "freiheitlich" im politischen Sprachgebrauch ausschließlich durch die politischen Inhalte der FPÖ seit der Nachkriegszeit determiniert und nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch zuzuordnen ist, sondern ausschließlich den politischen Inhalten der klagenden Partei. Der Namensteil stehe somit im politischen Umfeld ausschließlich der klagenden Partei und ihren Teilorganisationen zu.