Fragen und Antworten zum Karfreitagsurteil
Was hat der EuGH am Dienstag entschieden?
Das Urteil besagt, dass die derzeit geltende Regelung, wonach der Karfreitag für Angehörige der evangelischen, der altkatholischen und der Methodistenkirche ein Feiertag ist, für alle anderen jedoch nicht, eine „Diskriminierung der Religion wegen“ darstellt.
Als Begründung führt das Gremium an, dass die heimische Regelung „zum Schutz der Religionsfreiheit“ nicht notwendig sei. Denn die Möglichkeit für Arbeitnehmer, einen Feiertag zu begehen, der nicht auf einen der allgemeinen gesetzlichen Feiertage fällt, sei im österreichischen Recht bereits durch die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten geregelt.
Die bestehende Karfreitagsregelung würde folglich Angehörige anderer Religionen schlechterstellen.
Wie kam es zu der Entscheidung?
Die ursprüngliche Klage hatte ein Angestellter beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebracht, weil er im Gegensatz zu einem Arbeitskollegen am Karfreitag ohne Feiertagsentgelt arbeiten musste.
Zwar wurde die Klage in erster Instanz abgewiesen, dagegen berief der Kläger jedoch und erhielt vom Oberlandesgericht Wien recht. Gegen diese Entscheidung ging der beklagte Unternehmer beim Obersten Gerichtshof (OGH) in Revision. Dieser schickte den Fall daraufhin zur Vorabentscheidung an den EuGH nach Luxemburg.
Wie geht es jetzt weiter?
Das Urteil des EuGH ist eine allgemeingültige Auslegung des Unionsrechts und gilt mit der Verkündung des Urteils.
Im konkreten Fall ist nun wieder der OGH am Zug, der das Verfahren im Sinne des EuGH-Urteils abschließen muss. Wie lange das dauert, lässt sich laut einer OGH-Sprecherin noch nicht abschätzen. Alois Obereder, der Rechtsvertreter des Klägers, geht von einem Zeitraum zwischen drei und neun Monaten aus.