Flüchtling, Asylwerber, Migrant - wer ist was?
Im Zuge der Flüchtlingskrise sind Begriffe wie Asylwerber, Migranten, Flüchtlinge oder Asylanten in aller Munde. Oft ist dasselbe gemeint, die verschiedenen Begriffe definieren aber oft völlig unterschiedliche Personen und ihre Beweggründe für ihre Flucht.
- Als Flüchtling wird jemand bezeichnet, der sein Herkunftsland aufgrund von Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung verlassen musste. Die Gründe, warum jemand als Flüchtling anerkannt werden kann, sind durch die Genfer Flüchtlingskonvention definiert. Laut der ist ein Flüchtling eine Person, die sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Meinung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe hat. Menschen, die vor Krieg oder Bürgerkrieg fliehen, werden selten persönlich verfolgt und somit in den meisten Fällen nicht als Flüchtlinge anerkannt. Nachdem ihnen in ihren Heimatländern aber sehr wohl Gefahr droht, benötigen sie Schutz und erhalten den so genannten subsidiären Schutz.
- Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, die nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt werden, jedoch eine befristete Aufenthaltsbewilligung erhalten, die auch verlängert werden kann. Weil ihnen in ihren Heimatländern Gefahr für Leib und Leben durch Krieg, Bürgerkrieg oder Folter droht.
- Im Unterschied dazu droht Migranten keine Verfolgung in ihren Heimatländern und sie können jederzeit gefahrlos in diese zurückkehren. Sie verlassen ihre Heimat, um ihre Lebensbedingungen zu verbessern, um in anderen Ländern zu arbeiten oder aus familiären Gründen. Gleichzeitig wollen Migranten oft der Not und Armut in ihren Länder "entfliehen". Auch Personen aus anderen EU-Staaten, die sich in Österreich ansiedeln, sind formal gesehen Migranten.
Der Begriff Asyl definiert Schutz vor Gefahr bzw. Verfolgung. Menschen, die in einem fremden Land Asyl suchen, werden folgerichtig als Asylsuchende oder Asylwerber bezeichnet. Die Kurzform „Asylant“ hat mittlerweile eine negativ besetzte und abwertende Bedeutung bekommen. Ob ein Asylansuchen zurecht besteht und Asyl gewährt werden kann, wird im Zuge eines Asylverfahrens entschieden. Das Verfahren kann zu folgenden Ergebnissen führen:
- Zuerkennung des Status als Asylberechtigter
- Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter (Dauer 1 Jahr, kann aber verlängert werden)
- Zurückweisung des Antrags, weil ein anderer Staat laut Dublin-Abkommen (regelt, dass Asylwerber in dem Land zu registrieren sind, in dem sie die EU betreten) zuständig ist, die Sache bereits entschieden ist oder eine Drittstaatsicherheit (ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen) gegeben ist.
- Abweisung des Asylantrags
- Eine Ausweisung kann vorübergehend oder auf Dauer als unzulässig erklärt werden
Kommt das Asylverfahren zu einem positiven Abschluss, spricht man schließlich von einem Asylberechtigten (oder auch Konventionsflüchtling oder anerkannten Flüchtling). Dieser Status gewährt der Person ein dauerhaftes Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich.
Arbeitserlaubnis
- Jemand, der als Asylberechtigter anerkannt wurde, ist den Österreichern auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt und benötigt keine Beschäftigungsbewilligung.
- Asylwerber brauchen, um arbeiten zu dürfen, eine Beschäftigungsbewilligung (die aber nicht vom Asylwerber, sondern vom Arbeitgeber beantragt werden muss). In der Regel wird diese nur befristet für Saisonarbeit bzw. Arbeit in der Landwirtschaft erteilt. Asylwerber können ferner, mit ihrem Einverständnis, zu Hilfstätigkeiten, die "in Zusammenhang mit ihrer Unterbringung" stehen, herangezogen werden oder für gemeinnützige Tätigkeiten für Bund, Länder und Gemeinden.
- Subsidiär Schutzberechtigte haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine Beschäftigungsbewilligung - allerdings benötigen sie eine "Karte für subsidiär Schutzberechtigte", um sich als solche ausweisen zu können.
- Freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben Personen aus den EU-Staaten. Dazu kommt noch die Schweiz. Arbeitnehmer aus Kroatien benötigen auf Grund einer Übergangsregelung weiterhin eine Bewilligung - diese Regelung läuft 2020 aus.