Politik/Inland

Beim 13./14. Gehalt droht Steuernachzahlung

Die gute Nachricht vorweg: Am Urlaubs- und Weihnachtsgeld, dem österreichischen Spezifikum des 13. und 14. Monatsgehalts, wird auch in Zukunft nicht gerüttelt.

Ein bisher kaum beachtetes Detail der noch türkis-blauen Steuerreform bringt jedoch ab 2020 eine Neuerung bei der steuerlichen Behandlung des 13./14. Gehalts mit sich.

Nicht beim günstigen Steuersatz von sechs Prozent, der bleibt. Aber die Bemessungsgrundlage ändert sich, wenn man so will.

Das heißt: Nicht mehr nur der einzelne Monat zählt, sondern das gesamte Jahreseinkommen wird herangezogen und der Steuervorteil des „Jahressechstel“ (nach-)berechnet.

Teilzeit, Bildungskarenz & Co.

Die Rede ist von der neuen „verpflichtenden Aufrollung für Arbeitgeber“. Sowohl die Arbeiterkammer als auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kritisieren die Regelung als „überschießend“. Laut Finanz diene sie bloß der Missbrauchsvermeidung.

Worum geht es konkret?

Betroffen sind Menschen mit starken Schwankungen beim Einkommen. Als Beispiel gelten Arbeitnehmer, die in Vollzeit das volle steuerlich begünstigte Urlaubsgeld bekommen haben, aber in der zweiten Jahreshälfte deutlich weniger verdienen – etwa wegen Teilzeit, Arbeitslosigkeit, Bildungskarenz etc.

Bei ihnen wird in Zukunft ein Korrekturlauf der bereits abgerechneten Monate (die „Aufrollung“) durchgeführt. Dabei kann es zu einer Steuernachzahlung kommen, falls – vereinfacht gesagt – schon mehr als der zustehende Steuervorteil für das Gesamtjahr verbraucht worden war.

Laut Steuerexpertin Verena Trenkwalder, Partnerin bei KPMG Austria, drohen bei Durchschnittsgehältern in den beschriebenen Fällen Nachzahlungen von bis zu 250 Euro. Trenkwalder erklärt gegenüber dem KURIER: „Hat der Dienstnehmer im Juni einen Urlaubszuschuss erhalten, bei dem ein höheres Sechstel begünstigt war, muss er im Dezember Steuer zurückzahlen.“