Leben/Gesellschaft

Fünfer, was nun?

Der Countdown läuft. Nur noch wenige Tage bis zum Zeugnistag. Die meisten Schüler wissen schon, welche Noten sie bekommen werden. Die meisten sehen dem letzten Schultag deshalb gelassen entgegen. Was aber? Wenn ein oder mehrere Fünfer drohten? Der KURIER-Schüleranwalt hat die wichtigsten Tipps gesammelt.

Berufen

Noten kann man grundsätzlich nicht beeinspruchen. Berufen kann ein Erziehungsberechtigter bzw. ein volljähriger Schüler nur gegen das Nichtaufsteigen. Im Klartext: Wer einen Fünfer hat und eine Aufstiegsklausel erhält, kann nicht berufen. Wer „nicht zum Aufstieg in den nächste Schulstufe berechtigt ist“, sehr wohl. Wer berufen will, muss diese Berufung innerhalb von fünf Tagen abgegeben, nachdem der Schüler den Bescheid in der Hand hat, dass er wiederholen muss. Die Berufung wird in der Direktion abgegeben. Wird ihr nicht stattgegeben, können Schüler von Bundesschulen in die zweite Instanz gehen und beim BMUKK (Unterrichtsministerium) berufen. Auf dessen Homepage findet sich auch eine Musterberufung. Diese „zweite“ Berufung ist allerdings nicht möglich, wenn der Schüler bereits einen Nachzipf gemacht und darauf einen Fleck bekommen hat.

Tipps zur Berufung

Die Berufung kann ohne große Begründung abgegeben werden. Denn zuerst einmal muss der Lehrer seinen „Fleck“ argumentieren können. Dennoch sollte der Schüler sich Gründe überlegen, warum der Fleck nicht Rechtens ist und sich einige Fragen stellen: Hat der Lehrer schlecht unterrichtet oder fehlte er oft? Wie ist der Notendurchschnitt insgesamt? Gibt es viele Vierer und Fünfer in der Klasse, weist das nämlich darauf hin, dass der Lehrer zu streng benotet bzw. zu schwierige Aufgaben stellt. Weitere Frage: Kam Stoff zur Schularbeit, die im Unterricht nicht durchgenommen wurde? Stimmt einfach die Chemie zwischen dem Schüler und dem Lehrer nicht? Gibt es formale Fehler (Stoff für die Schularbeit wurde nicht rechtzeitig bekannt gegeben; innerhalb der letzte Woche vor dem Test wurde noch Stoff gemacht etc.) Je mehr Gründe ein Schüler angeben kann, desto besser.

Kommisionelle Prüfung

Sieht sich die Schulbehörde nicht im Stande, eine Entscheidung über die Berufung zu treffen, weil sie zu wenig Unterlagen hat, setzt sie eine kommissionelle Prüfung an. Diese kann innerhalb von wenigen Tagen, nachdem der Schüler berufen hat, stattfinden. Wer also beruft, sollte sich gut vorbereiten. Bei dieser Prüfung ist ein Schulaufsichtsbeamter sowie – falls nötig – ein fachkundiger Pädagoge aus dem Landesschulrat mit dabei. Im Normalfall prüft der Lehrer „seinen“ Schüler.

Aufsteigen mit einem Fünfer

Ob ein Schüler aufsteigen darf, hängt von einigen Faktoren ab. Hat der Schüler im Vorjahr bereits einen Fünfer in dem Fach, muss er auf jeden Fall wiederholen. Das Gleiche gilt, wenn er das Fach im kommenden Schuljahr nicht mehr hat.

In allen anderen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz über den Aufstieg. Die Lehrer überlegen dabei, wie groß die Defizite in den anderen Fächern sind. Prognostizieren sie, dass der Schüler die Lücken im „Fünfer-Fach“ sowie in anderen Fächern aufholen wird, bekommt er die Aufstiegsklausel. Doch auch wenn er die Klausel bekommt, sollte der Schüler zum Nachzipf antreten. Aus zwei Gründen: Der Schüler holt den Stoff nach und hat so im kommenden Schuljahr bessere Voraussetzungen. Schafft er den Nachzipf, hat er im kommenden Jahr nochmals die Chance auf die Klausel. Übrigens: Wer in einer modularen Oberstufe ist, sollte ebenso zum Nachzipf. Schließlich müssen bis zur Matura alle Semester positiv abgeschlossen sein.

Zwei Fünfer

Wer zwei Fleck hat, kann zur Nachprüfung antreten. Schafft er zumindest einen Nachzipf, hat er eine Chance auf eine Aufstiegsklausel.

Drei Fünfer

Wer drei „Nicht Genügend“ im Zeugnis hat, muss auf jeden Fall die Klasse wiederholen.

Nachzipf

Wer zum Nachzipf antreten muss, sollte schon jetzt – vor den Ferien – mit seinem Lehrer den Stoff besprechen. Und er sollte sich Unterlagen von einem guten Mitschüler organisieren, der eine vollständige Mitschrift hat. Übrigens: Wer Schule wechselt, der kann auch dort zur Wiederholungsprüfung antreten.