Kultur/Medien

Rechtsstreit um Kren: "Kräuterpfarrer"-Leserin blitzt bei EuGH ab

Eine Frau, die sich mit Kren verletzt hat, nachdem sie die Kronen Zeitung gelesen hat, hat eine vorläufige Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eingefahren: Gegen einen fehlerhaften Gesundheitstipp des Krone-Kräuterpfarrers kann laut einem am Donnerstag veröffentlichten Gutachtens des EuGH nicht erfolgreich nach der Produkthaftungsrichtlinie geklagt werden. Hintergrund ist die Beschwerde einer Leserin des Kleinformats: Sie hatte wegen eines Fehlers in der bekannten Kolumne stundenlang geriebenen Kren aufgetragen.

Einwirkzeit falsch angegeben

Die Klägerin hatte rheumatische Schmerzen im Sprunggelenk und hielt sich an den Rat von Kräuterpfarrer Benedikt aus dem Jahr 2016, diese mit geriebenem Kren zu bekämpfen. Allerdings war der Redaktion ein Fehler unterlaufen, und die Einwirkzeit war nicht in Minuten, sondern in Stunden angegeben. Und daher habe sie eine "toxische Kontaktreaktion" erlitten, erklärte die Klägerin. Sie vertrat die Ansicht, dass der Verlag der Kronen Zeitung dafür hafte, und zwar gemäß der Produkthaftungsrichtlinie. Sie klagte unter anderem auf Schmerzensgeld.

Um Klarstellung gebeten

Der Oberste Gerichtshof hatte daraufhin den EuGH um Klarstellung gebeten: Zu klären war, ob auch ein Druckexemplar einer Tageszeitung als fehlerhaftes Produkt nach der Richtlinie anzusehen ist. EuGH-Generalanwalt Gerard Hogan betonte nun in seinem Schlussantrag: Die Produkthaftungsrichtlinie "kann nicht dahin ausgelegt werden, dass auch ein körperliches Exemplar einer Tageszeitung, die einen fachlich unrichtigen Gesundheitstipp enthält, dessen Befolgung einen Schaden an der Gesundheit verursacht, als 'fehlerhaftes Produkt'" anzusehen ist.

Urteil in ein paar Monaten

Die Schlussanträge sind ein Gutachten, an das sich die EuGH-Richter bei ihrer Entscheidung nicht halten müssen. Oft tun sie es aber. Das verbindliche Urteil wird in ein paar Monaten gefällt.