Kolumnen

Recht praktisch: Müssen wir auf der Piste einen Skihelm tragen?

Trotz der aktuellen Situation planen wir heuer wieder einen Skiurlaub in Salzburg. Unsere beiden Töchter (11 und 17) haben sich das sehr gewünscht und wir freuen uns jetzt auch schon. Ich halte Skihelme für sinnvoll, aber sind meine Frau und ich bei prächtigem Sonnenschein verpflichtet einen Helm zu tragen? Müssen unsere beiden Töchter einen Skihelm tragen, wenn sie ohnehin nur mit einem Skikurs unterwegs sind? Was passiert, wenn wir ohne Skihelm auf der Piste sind? Müssen wir dann eine Strafe zahlen?

Paul W., Oberösterreich

Lieber Herr W., die Skihelmpflicht in Österreich gilt für Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und immer noch nicht in allen Bundesländern. Nur in Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, dem Burgenland und Wien besteht eine Helmpflicht für Kinder. In Tirol und Vorarlberg gibt es weiterhin keine gesetzliche Helmpflicht für Kinder. In Salzburg muss Ihre 11-jährige Tochter im Rahmen der Wintersportausübung verpflichtend einen Wintersporthelm tragen, Ihre 17-jährige Tochter trifft diese Verpflichtung nicht mehr. Der Kopfschutz ist nicht nur beim Skifahren, sondern beispielsweise auch beim Snowboarden oder beim Rodeln auf präparierter Piste zu tragen. Selbstverständlich gilt diese Helmpflicht auch beim Skifahren in einem Skikurs. Es ist davon auszugehen, dass ein Skilehrer Ihre 11-jährige Tochter gar nicht im Skikurs mitnehmen würde, wenn diese keinen Skihelm dabei hätte.

Ihre Frau, Sie und Ihre 17-jährige Tochter, so wie alle über 15-Jährigen unterliegen in keinem Bundesland einer Skihelmpflicht. Da durch das Tragen eines Skihelms schwere Unfälle und Körperverletzungen, insbesondere schwere Kopfverletzungen, vermieden werden können, ist ein Skihelm aber auch für Erwachsenen bei der Wintersportausübung zu empfehlen. Dazu kommt in Ihrem Fall auch die Vorbildwirkung für Ihre Töchter.

Kontrollen der Helmpflicht sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die Polizei oder eigene Pistenaufsichtsorgane sind berechtigt, auf die Helmpflicht hinzuweisen. Verwaltungsstrafen gibt es aber keine, wenn ein Kind keinen Helm trägt. Bei Verstoß gegen die Helmpflicht könnte es im Falle eines Unfalls zu Problemen mit der Versicherung und/oder dem Unfallgegner kommen. Die Versicherung könnte sich weigern die Unfallkosten zu übernehmen. Falls eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vorliegt, könnte ein Mitverschulden der Eltern des verletzten Kindes gegeben sein und Schmerzensgeldansprüche, sowie sonstige Ansprüche entsprechend gekürzt werden.

In einer Entscheidung aus Deutschland (München) hat das Gericht bei einem Skiunfall in Tirol auch bei einem erwachsenen Unfallopfer ohne Helm ein Mitverschulden gesehen. Die verletzte Skifahrerin trug keinen Skihelm, die erlittenen Kopfverletzungen hätten aber durch das Tragen eines Skihelms vermieden werden können. Das deutsche Gericht sah ein Mitverschulden bei der verletzten Skifahrerin und sprach ihr nur die Hälfte der Behandlungskosten zu.

Tatsächlich tragen inzwischen ja ohnehin in allen Skigebieten fast alle Skifahrer einen Skihelm. Diese können auch bei allen Skiverleihs oder direkt bei den meisten Skischulen ausgeborgt werden.