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Flixbus: 30 Vertragsklauseln sind rechtswidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die FlixMobility GmbH wegen mehrerer Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt. Die FlixMobility GmbH ist ein deutsches Unternehmen, das unter der Marke FlixBus auftritt und in verschiedenen Ländern, darunter auch Österreich, Busreisen anbietet. Bei den vom VKI beanstandeten Klauseln ging es unter anderem um die nachträgliche Änderung von Sitzplatzreservierungen durch FlixBus, die Haftung beim Verlust eines Gepäckstücks und eine unzulässige Mehrwertnummer. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte, wie schon zuvor das Handelsgericht Wien, alle 30 vom VKI eingeklagten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Sitzplatzreservierung

Die Beförderungsbedingungen von FlixBus sahen vor, dass das Unternehmen reservierte Sitzplätze aus betrieblichen Gründen neu zuweisen durfte. Hatten Reisende nebeneinanderliegende Plätze reserviert, so konnten ihnen getrennte Plätze in der gleichen Kategorie zugeteilt werden, ohne dass sie einen Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr hatten. „Hatte beispielweise ein Elternteil extra zwei nebeneinanderliegende Plätze für sich und sein Kind reserviert, konnten die beiden von FlixBus auseinander gesetzt werden, ohne dass die Reservierungsgebühr zurückerstattet werden musste. Das ist eine gröbliche Benachteiligung der Kunden“, stellt Dr. Cornelia Kern, zuständige Juristin im VKI klar. „Die Klausel ist daher gesetzwidrig.“

Gepäckhaftung

Auch war in den Beförderungsbedingungen die Haftung von FlixBus für das Vertauschen oder den Diebstahl eines Gepäckstückes ausgeschlossen, falls nur ein leichtes Verschulden des Unternehmens vorlag. „Die Kunden müssen für den Transport von Zusatz- und Sondergepäck ein zusätzliches Entgelt bezahlen. Daher ist die Beförderungsleistung dieses Gepäcks eine Hauptleistung von FlixBus“, so Cornelia Kern. „Da der Unternehmer hier die Haftung für die Erfüllung der wesentlichen Vertragspflichten ausschließt, ist die Klausel unzulässig.“

Hotline

Eine weitere Klausel sah eine eigene kostenpflichtige Mehrwertnummer für die Anmeldung von Zusatzgepäck vor. „Ein Unternehmer, der seinen Kunden eine telefonische Kontaktaufnahme ermöglicht, darf den Kunden hierfür kein Extraentgelt verrechnen“, erläutert Cornelia Kern. „Eine solche Bestimmung ist somit ebenfalls nicht zulässig.“

Weitere Klauseln betrafen das Verbot, die Fahrt vor dem ursprünglich geplanten Ziel zu beenden bzw. an einem späteren Ort als dem auf dem Ticket angegebenen Startort in den Bus zuzusteigen sowie eine Stornierungsmöglichkeit von FlixBus, wenn ein Reisender bei einer Preisaktion mehr als drei Tickets auf einmal kauft.

Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.