Rote Ampel für Bau des Lobautunnels
Von Stefan Sailer
Wäre es nach ursprünglichen Plänen gegangen, hätten die ersten Fahrzeuge bereits Ende 2015 über den zwischen Groß-Enzersdorf und Schwechat geschlossene Wiener Außenring (S1) und durch den Lobau-Tunnel rollen sollen. Sollen, denn die Zeitpläne mussten mittlerweile um Jahre nach hinten revidiert werden. Im April 2014 wurde zwar das UVP-Verfahren positiv abgeschlossen. Nun drohen aber neuerliche Verzögerungen.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte nämlich Teile der neuen Lärmverordnung, die seit Herbst 2014 gilt und vom Verkehrsministerium erlassen wurde, Ende November möglicherweise für rechtswidrig. Der Verfassungsgerichtshof wurde nun ersucht, ein Prüfverfahren einzuleiten. Für das weitere Bescheidprüfungsverfahren hat die Entscheidung laut Gericht aufschiebende Wirkung.
In erster Linie wurde beanstandet, dass die Verordnung nicht humanmedizinisch begründet sei. "Aussagen der Asfinag, das Projekt sei startklar, haben sich als voreilig erwiesen", erläutert Wolfgang Rehm von der Umweltorganisation Virus, der die Beschwerde eingebracht hatte. Auch Rüdiger Maresch, Verkehrssprecher der Wiener Grünen, hält fest: "Eine Verzögerung ist dadurch unumgänglich." Der geplante Baubeginn 2016 werde nicht halten und auch ein Start 2017 sei fraglich.
Umfangreiche Prüfung
Beim Verfassungsgerichtshof bestätigt man den Eingang des Prüfansuchens. Dieses wird nun etwa acht bis neun Monate dauern, erklärt Sprecher Christian Neuwirth. Schließt sich das Höchstgericht der Ansicht an, müsste die Verordnung endgültig gekippt werden. Das Bundesverwaltungsgericht müsste dann auf Grundlage früherer Gesetze entscheiden. Oder es wird bis dahin eine neue, rechtsgültige Verordnung erlassen.
Seitens der Asfinag wird betont, dass die Entscheidung zwar nun beim Höchstgericht liege. Vorarbeiten wie die Planungen für die Vergabe der Bauabschnitte sowie die Materienverfahren (Wasserrecht, Naturschutz), werden laut Geschäftsführer Alexander Walcher weiterhin vorangetrieben.
Im Ministerium geht man davon aus, dass die Verordnung rechtskonform ist, weil die Lärmgrenzwerte auf Basis eines medizinischen Gutachtens festgelegt worden sei. Walcher: "Die Inhalte der Verordnung waren zudem seit vielen Jahren gelebte Praxis."
Bereits rechtskräftig erlassene Baubescheide (vor Herbst 2014) sind nicht betroffen. Bei allen anderen UVP-Verfahren (S8, S3, A5 von Poysbrunn bis Staatsgrenze) könnte eine Aufhebung auch Verzögerungen zur Folge haben.