Chronik/Wien

Abschleppdienst wegen Besitzstörung verurteilt

Mit einer beliebten Praxis in Wien (und anderswo) wurde jetzt in einem Grundsatzurteil aufgeräumt: Abschleppunternehmen kommen auf Zuruf, fragen nicht lang und entfernen augenscheinlich unrechtmäßig abgestellte Fahrzeuge. Das wird vom Gericht als widerrechtliche Selbsthilfe und daher Besitzstörung gewertet.

Der Wiener Rechtsanwalt Johann Etienne Korab hat dieses Urteil erkämpft und dem Abschleppunternehmen Toman sowie einem Kleingartenverein damit erhebliche Kosten beschert. Ein Jogger hatte seinen Wagen im Prater an einem Platz unter einer Brücke der A23 geparkt, den der Kleingartenverein ohne rechtliche Grundlage für sich beansprucht. Eine Vereinsfunktionärin alarmierte den Abschleppdienst. Toman kam, zog keine Erkundigungen über die Besitzverhältnisse des Parkplatzes und die Rechtmäßigkeit der Abschleppung ein und brachte den Wagen des Joggers auf einen Abstellplatz. Gegen 264 Euro Abschleppgebühr konnte er ihn dort auslösen.

Staatliche Hilfe

Anwalt Korab brachte gegen den Kleingartenverein und Toman eine Besitzstörungsklage ein. Beide wurden vom Bezirksgericht Leopoldstadt verurteilt. Im Urteil steht, dass Selbsthilfe nur ausnahmsweise erlaubt ist, wenn das nicht ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug eine Gefährdung oder grobe Behinderung darstellt und staatliche Hilfe zu spät käme. Der Verein hätte seinerseits Besitzstörungsklage einbringen können. Doch hat er in dem Fall gar keine Besitzrechte. Und das Abschleppunternehmen muss sich vorher erkundigen, ob die veranlasste Abschleppung überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Verein und Toman müssen 780 Euro Verfahrenskosten zahlen. In einem Vergleich haben sie sich auch gleich verpflichtet, 800 Euro Schadenersatz (Rückzahlung der Abschleppkosten, Taxispesen etc.) zu leisten.