Chronik

Sex-Videos stellten Ex-Freundin bloß: 8600 Euro Entschädigung

Die Beziehung dauerte fünf Jahre, und irgendwann dazwischen hatte sich das Paar beim Sex selbst gefilmt. Einmal ließ der Mann heimlich die Kamera mitlaufen. Bei der Trennung im Jahr 2010 gab er das Versprechen ab, sämtliche Videos zu löschen.

Gehalten hat er es nicht, wie sich drei Jahre später herausstellte. Da wurde der Frau von einer Verwandten zugetragen, dass Sex-Filme von ihr auf einer Porno-Website kursieren. Sie forschte gemeinsam mit ihrem nunmehrigen Ehemann im Internet nach und erlitt, was das Gericht später einen "psychotraumatischen Leidenszustand" nennen sollte: Die Videos mit ihr als erkennbare Darstellerin, auch die heimlich aufgenommenen, wurden Zehntausende Male angeklickt. Die Frau versuchte eine Löschung, die aber nicht vollständig gelang.

Und dann klagte sie ihren Ex-Liebhaber auf Unterlassung, Löschung, sowie Schmerzensgeld und Entschädigung. Die bloßgestellte Frau war nicht unbescheiden, sie forderte insgesamt nur 8600 Euro (inklusive 600 Euro Kostenersatz).

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen errechnete – gestützt auf ein Gutachten – einen Tag starke, 14 Tage mittelstarke und 21 Tage leichte seelische Schmerzen, die mit insgesamt 6300 Euro abgegolten wurden.

Der verurteilte Hobby-Filmer und die Klägerin legten Berufung ein, der Fall ging vor das Oberlandesgericht Wien (OLG). Dort wurde der Einwand des Ex-Liebhabers, er habe die Videos längst gelöscht und wisse gar nicht, wie sie ins Internet gelangt sein könnten, rasch abgeschmettert.

Schutzwürdig

Die "in ihrer Menschenwürde und in ihrem Ansehen empfindlich herabgesetzte" Klägerin aber bekam Recht. Erstmals wurde neben dem Schmerzensgeld zusätzlich eine Entschädigung nach dem Datenschutzgesetz für die Verletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen zugesprochen.

In dem OLG-Urteil (zitiert in der Zeitschrift für Verkehrsrecht, Manz) steht, dass "Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen bleiben." Weil dann aber "der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde", ist eine "ausreichende" Entschädigung zuzubilligen. Das sind hier die geforderten 8600 Euro.

Die Frau hätte bei höherer Forderung vermutlich auch mehr bekommen. Entschädigungen sind, abgesehen vom Schmerzensgeld, im Gesetz mit bis zu 20.000 Euro vorgesehen. In einem vergleichbaren Fall hat das deutsche Landgericht Kiel einer Frau 25.000 Euro zugesprochen. Der Ex-Liebhaber hatte allerdings auch noch Postanschrift und Telefonnummer der Frau im Internet veröffentlicht.