Chronik/Österreich

Neue Regeln, viele Fragen: Das gilt ab 26. Dezember

Wie viele Haushalte dürfen einander nach dem 25. Dezember treffen? Welche Geschäfte haben im Lockdown offen? Und wie genau ist das mit Silvester?

Ab heute, 26. Dezember, gilt der dritte Lockdown. Der KURIER gibt einen Überblick über die aktuellen Regeln und beantwortet Fragen.

Generell gilt: Der dritte Lockdown läuft bis zum 17. beziehungsweise 24. Jänner, abhängig davon, ob man sich freitestet. Zu Silvester sind keine Feiern erlaubt, viele Gemeinden haben auch Feuerwerke verboten.

Wen bzw. wie viele Personen darf ich ab 26. Dezember zu Hause treffen bzw. besuchen?

Ab dem Stefanitag gelten rund um die Uhr strenge Ausgangsbeschränkungen. Für Treffen mit Personen, die nicht im selben Haushalt leben, kommt die „1 plus 1“-Regel zur Anwendung. Sie geht so: Treffen von Personen aus verschiedenen Haushalten sind nur dann erlaubt, wenn eine der beiden Seiten alleine auftritt. Ein Beispiel: Alleine dürfen meine Schwester oder mein Bruder mich und meine Familie zu Hause besuchen. Will ich Schwester, Bruder etc. besuchen, darf ich bei diesem Besuch aber nicht meine ganze Familie mitnehmen.

Wie viele Personen dürfen gemeinsam Silvester feiern?

Hier gilt ebenfalls die „1 plus 1“-Regel, also: Nur eine Person darf einen anderen Haushalt besuchen.

Kann ich ab 28. Dezember die Einkaufsgutscheine einlösen, die ich zu Weihnachten bekommen habe?

Das hängt davon ab, um welches Geschäft es sich handelt. Grundsätzlich bleibt der gesamte Handel ab 26. Dezember geschlossen. Offen halten dürfen nur Betriebe, die wichtige Güter wie Lebensmittel, Hygieneartikel oder Medikamente verkaufen (Supermärkte, Apotheken, Drogerien). Aber: Alle Betriebe dürfen zwischen 6 und 19 Uhr ein Abholservice („Click & Collect“) einrichten. Wenn die Ware vorbestellt und im Freien übergeben werden kann, kann aus dem gesamten Sortiment bestellt und abgeholt werden.

Muss ich bis zum Ende des Lockdowns warten, wenn mein Auto in den Feiertagen kaputt wird?

Nein. Im Unterschied zu Friseuren, Nagelstudios, Masseuren etc. dürfen Dienstleister, die „nicht körpernah“ sind, weiter offen halten. Dazu gehören Kfz-Werkstätten, Versicherungen, Putzereien, Änderungsschneidereien und Banken.

Darf ich in den Ferien Skifahren fahren?

Ja. Während die Indoor-Sportstätten (Tennishallen, Turnhallen, etc.) für Hobbysportler geschlossen bleiben, sind Outdoor-Sportstätten wie Loipen, Eislaufplätze und Skipisten geöffnet. Die Seilbahnen dürfen ab 24. Dezember Fahrgäste transportieren, hier gelten aber strenge Regeln: Gondeln und abdeckbare Sessel dürfen nur zu maximal 50 Prozent belegt werden. Während der Bergfahrt und beim Anstellen ist zumindest eine FFP2-Maske zu tragen. Achtung: Schals sind hier nicht gut genug.

Darf man trotz Lockdown in den Zweitwohnsitz fahren?

Ja. Punkt 3 der Verordnung listet Dinge auf, die lebensnotwendig sind und erlaubt bleiben. Dazu gehört nicht nur das Einkaufen von Lebensmitteln oder die „Versorgung von Tieren“, sondern auch die „Deckung eines Wohnbedürfnisses.“

Muss man Arzt- oder Gerichtstermine verschieben, wenn sie in den Lockdown fallen?

Nein. „Unaufschiebbare behördliche oder gerichtliche Termine“ darf man ebenso wahrnehmen wie Termine bei „Gesundheits- und Pflegedienstleistern“. Das schließt auch Besuche beim Tierarzt mit ein.

Wenn ich jemanden im Altenwohnheim besuchen will: Muss ich mich auch testen lassen, wenn ich Covid-19 schon hatte?

Nein. Die Verordnung stellt klar, dass Genesene nicht unter die Testpflicht fallen, sofern sie in den vergangenen drei Monaten (!) vor der Testung nachweislich mit Covid-19 infiziert waren.

Alle Inhalte anzeigen
Alle Inhalte anzeigen