Charity-Punsch schmeckt Gastronomie nicht
Von Jürgen Zahrl
Punsch- und Glühweinstände gemeinnütziger Vereine geraten ins Visier der österreichischen Wirtschaftskammer (WKO). Einerseits, weil viele Vereine in der Vorweihnachtszeit wochenlang ihren Verkauf offen halten, obwohl sie laut Bundesgesetz höchsten drei Tage pro Jahr gastgewerbliche Tätigkeiten ausüben dürfen. Andererseits, weil sie nicht nur alkoholische Heißgetränke, sondern dazu immer öfter auch warme Speisen anbieten. Das geht Mario Pulker, Bundesobmann der Fachgruppe Gastronomie, zu weit. "Wenn der Verein keinen Gewerbeschein besitzt, verstößt er damit gegen das Gesetz. Und das ist unlauterer Wettbewerb", klagt Pulker.
In jüngster Zeit häufen sich die Beschwerden besorgter Wirte. Fast jeden Tag hat Pulker mehrere Briefe in seiner Post, in denen immer das gleiche Problem beschrieben steht. "Dass gemeinnützige Vereine neben Punsch und Glühwein auch Bratwürste, Leberkässemmerl oder warme Speckstangerln anbieten, überschreitet eine Grenze", sagt der Obmann. Er kann zwar den karitativen Gedanken verstehen, müsse aber seine Betriebe schützen. Folgende Szenen will er verhindern. "Während Menschentrauben Punschstände umlagern, herrscht beim Gastwirt gegenüber Leere. Man darf aber nicht vergessen, dass der Gastronom Steuern, Abgaben und Personal zahlen muss", sagt Pulker. Er nennt sowohl Wien als auch größere Städte wie Krems in NÖ als "Hotspot" des Problems.
In der Kremser Fußgängerzone sind die Standplätze laut Magistrat bis 31. Dezember 2015 genehmigt. Sechs gemeinnützige Vereine sind dort vertreten, die fast jeden Tag – ganztags oder abends – geöffnet haben. "Die Verantwortlichen aller Punschstände wurden im Vorfeld auch über die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen aufgeklärt. Für die Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften ist der jeweilige Verein verantwortlich", erklärt Hannes Zimmermann, Bereichsleiter im Magistrat.
"Bei uns arbeiten alle ehrenamtlich. Wir bieten nur Glühwein und Punsch gegen eine Spendenempfehlung an. Das Geld kommt einer Kindereinrichtung zugute", sagt Raimund Pichler, in Vertretung des Obmannes des Kremser Hilfswerks. Auch der Kiwanis-Club betont, dass 100 Prozent der Einnahmen für karitative Zwecke verwendet werden. "Wir verkaufen keine Speisen", sagt Obmann Karl Klein, obwohl ein Schild "Warme Speckstangerln" anpreist. Die Funktionäre argumentieren zwar mit der Gemeinnützigkeit, gehen aber auf den Vorwurf der WKO nicht ein. "Die Stadt verlangt, dass wir auch während der Woche offen haben. Sie will keine geschlossenen Verkaufsstände in der City", sagt Klein.
Sammelpass
Keine Freude hat Pulker damit, wenn sogar mit einem Glühweinsammelpass "Zahl zehn – trink elf" geworben wird. Vereinsobmann Johann Kral verweist ebenfalls auf die Ehrenamtlichkeit.
Mit Informationsschreiben will Pulker verdächtige Vereine auf die Gesetzeslage hinweisen. "Wir haben kein Problem damit, wenn Vereine nur Punsch oder Glühwein verkaufen. Mit Maß und Ziel, sonst müssen wir rechtliche Schritte einleiten", sagt Pulker. Die Strafe kann bis zu 3600 Euro betragen.
Gesetzliche Grundlage
Rahmenbedingungen
Im Schreiben an verdächtige Vereine wird auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen: „Betätigt sich ein Verein erwerbswirtschaftlich, so ist auch die Anmeldung eines Gastgewerbes notwendig. Eine Ausnahme bilden lediglich die Verabreichung bzw. der Ausschank durch Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristische Personen, die (...) gemeinnützig (...) oder kirchlich tätig sind, und welche im Rahmen und Umfang von geselligen oder gesellschaftlichen Events aller Art (insbesondere Fest, Bälle, Feiern oder Juxevents) stattfinden (...).“
Zweck
Die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für einen Förderzweck verwendet werden. Bei einer Veranstaltung dürfen an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränke) abgegeben werden.