Chronik/Österreich

Krampus darf ein bisschen wehtun

Das Krampus-Treiben forderte auch heuer wieder Verletzte. Eine Schülerin aus Salzburg erlitt einen Beinbruch (der Täter wurde gestern gefasst), eine Tirolerin landete im Spital, nachdem sie eine Peitsche ins Gesicht bekommen hatte.

Für die Gerichte sind Krampusumzüge samt Folgeerscheinungen in aller Regel schlicht Tradition. Rempeln, Beuteln, hart Anfassen ist erlaubt, solange das nur „unerhebliche Verletzungen“ nach sich zieht.

In Tirol wurde der Besucher eines Krampus-Laufes von einem Maskierten mit heraushängender roter Zunge dermaßen gebeutelt, dass er stürzte und sich die Schulter auskegelte. Er klagte auf Schmerzensgeld und blitzte ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck bescheinigte ihm, Teil des Brauchtums gewesen zu sein und mutete ihm eine „Selbstsicherung“ zu. Die Leute – so steht sinngemäß in dem Urteil – würden das ganze Jahr danach lechzen, vom Krampus ordentlich durchgebeutelt zu werden.

Nervenkitzel

Beim Perchtenlauf im Salzburger Pongau fuchtelte ein wilder Geselle im Kostüm mit seiner Rute herum und traf eine Besucherin im Auge. Sie klagte und blitzte ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte die junge Frau zur „Mitwirkenden“ an einem „Schauspiel folkloristischer Art“, die „zur eigenen Unterhaltung und des Nervenkitzels wegen“ an dem Treiben teilgenommen habe. Den Teilnehmern falle „ungefragt die Rolle der Opfer“ der bösen Gestalten zu, welche die Besucher ja mit der Rute „attackieren sollen“. Das gehöre eben zum Spiel. Das Gefährdungsrisiko sei erkennbar und einschätzbar, der Teilnehmer handle also auf eigene Gefahr.