Chronik/Österreich

Eine Tür spart GIS-Gebühr

Unten die Eltern, oben die Kinder, zwei getrennte Wohnungen, zwei Haushalte – ist das jetzt ein Standort? Die GIS (Servicestelle für die ORF-Gebühr) sah darin zwei Standorte mit zwei Empfangseinrichtungen, für die doppelte Rundfunkgebühr zu entrichten sei. Das Finanzamt für Gebühren folgte dieser Ansicht, der sich die Bewohner eines aufgestockten Einfamilienhauses im Wiener Umland jedoch nicht beugen wollten.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gab ihren Einwendungen Recht und hielt in einer Grundsatzentscheidung fest, was in Bezug auf das Rundfunkgebührengesetz unter einem „einheitlichen Standort“ zu verstehen ist. Nämlich ein „geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird“. Das Höchstgericht nennt in seinem Erkenntnis (zitiert im Österreichischen Anwaltsblatt, Manz) als Beispiel das Hotel mit einer Empfangsanlage für TV-Geräte in jedem Zimmer, in dem die Gäste über ihre eigenen Aufenthaltsbereiche verfügen.

Im Anlassfall ist für den VwGH das Wohnbedürfnis einer „durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie)“ ausschlaggebend dafür, dass nur ein Standort vorliegt und daher nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist.

Ehe jetzt findige Bewohner eines Mehrparteienwohnhauses daran gehen, eine Wohngemeinschaft zu gründen, nur um sich die Gebühren zu ersparen: Entscheidend sind die „tatsächlichen Umstände der Wohnnutzung“, sagt der VwGH. Getrennte Standorte erkennt man beispielsweise an getrennten Eingangsbereichen mit versperrten Eingangstüren zu den jeweiligen Einheiten sowie an getrennten Postfächern. Überall dort eben, wo kein räumliches „Zusammenleben“, das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, statt findet. Dort wird für jede Wohnung extra die Rundfunkgebühr fällig.

Eine Haustür

Für die nicht untypische Form des Zusammenlebens einer Großfamilie im ausgebauten Einfamilienhaus ist das VwGH-Erkenntnis aber richtungweisend. Im Anlassfall haben Eltern und Kinder eine gemeinsame Haustür. Dass dahinter auf zwei miteinander verbundenen Stockwerken jeder seinen eigenen getrennten Rückzugsbereich mit eigener Wohnungstür, eigener Küche und eigenem Bad hat, ist für den VwGH noch kein Grund, von zwei Standorten auszugehen.