Ärzte können künftig andere Ärzte anstellen
Der von der Ärztekammer lange gehegte Wunsch, dass Ärzte andere Ärzte anstellen können, geht nun in Erfüllung. Der Entwurf für ein neues Ärztegesetz, den das Gesundheitsministerium in Begutachtung geschickt hat, sieht diese Möglichkeit vor. Weiters enthalten sind eine neue Ausbildung für Notärzte und eine Neuregelung über den ärztlichen Beistand für Sterbende.
Zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte dürfen demnach künftig "zum Zwecke einer nicht nur vorübergehenden Erbringung ärztlicher Leistungen" andere Ärzte anstellen. In Ordinationen darf ein Arzt auf Vollzeitbasis (Vollzeitäquivalent von 40 Wochenstunden) angestellt werden, in Gruppenpraxen höchstens zwei. Für die Patienten ist die freie Arztwahl weiter zu gewährleisten, heißt es in dem Gesetzesentwurf.
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Turnusärzte im Rahmen der Lehrpraxis-Ausbildung anzustellen. Ordinationen und Gruppenpraxen dürfen dadurch allerdings keine Organisationsstruktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums aufweisen. Von dieser schon im Regierungsprogramm vorgesehene Maßnahme erhofft sich die Regierung eine Stärkung der Hausärzte und der Versorgung vor Ort sowie eine Attraktivierung des Arztberufes mit einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, heißt es in den Erläuterungen.
Mindestens 80 Lehreinheiten für Notärzte
Neugeregelt wird auch die Ausbildung zum Notarzt. Ärzte, die eine solche machen, müssen künftig einen von der Ärztekammer anerkannten Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten von zumindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten absolvieren. Außerdem müssen sie zumindest an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen teilnehmen und einen theoretische und praktische Abschlussprüfung machen.
Beistand für Sterbende
Geschaffen wird mit dem Entwurf auch eine Regelung über den ärztlichen Beistand für Sterbende. Festgehalten wird dabei zunächst, dass ein Arzt Sterbenden in seiner Behandlung "unter Wahrung ihrer Würde beizustehen" hat. Weiter heißt es dann im Gesetzesentwurf wörtlich, dass es bei Sterbenden "auch zulässig" sei, "im Rahmen palliativmedizinischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt".
In den Erläuterungen wird dazu auf den Fall eines Arztes in Salzburg verwiesen, dem zur Last gelegt wurde, einer 79-jährigen Patientin so viel Morphin verabreicht zu haben, dass sie daran starb. "Wenngleich nach dem zunächst erhobenen Mordvorwurf schlussendlich auch ein Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung erfolgte, blieben gerade auf dem Gebiet der Palliativmedizin Unbehagen und große Verunsicherung zurück." Klargestellt wird in den Erläuterungen auch, "dass keinesfalls eine Rechtsgrundlage für Euthanasie geschaffen wird, es sich vielmehr um eine indizierte ärztliche Maßnahme bei einem laufenden Sterbeprozess handelt". Die Beurteilung schwerster Schmerzen und Qualen sei immer im konkreten Einzelfall zu tätigen, es erfolgt somit keine Durchschnittsbetrachtung, sondern das Empfinden des konkreten Patienten sei ausschlaggebend.
Auch alternative Heilverfahren anerkannt
Schließlich werden mit dem Entwurf auch alternative Heilverfahren anerkannt. Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit "einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren", heißt es. Damit wird klargestellt, dass diese Heilverfahren neben der Wortwendung "auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet" dem ärztlichen Berufsbild zugehörig sind.
Die Begutachtungsfrist läuft bis 8. November.