Tödliche Vergewaltigung von Tanzlehrerin: Kein neuer Prozess
Ein Verurteilter in Oberösterreich pocht seit Jahren auf seine Unschuld. Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Linz einen erneuten Wiederaufnahmeantrag des wegen Vergewaltigung einer Tanzlehrerin in Gmunden zu 20 Jahren Haft verurteilten Täters abgelehnt. Der Antrag habe keine erheblichen neuen Tatsachen enthalten, das Privatgutachten konnte die Sachverständigen-Gutachten in der Verhandlung nicht entkräften, bestätigte das OLG einen Bericht des ORF-Radio Oberösterreich am Freitag.
Zu 20 Jahren Haft verurteilt
In der Nacht auf den 7. Juli 2013 feierten das spätere Opfer und der Gmundner im Tennisklub mit Sportkollegen. Zwei Tage später wurde die 51-jährige Frau schwer verletzt und halb nackt in ihrem Garten gefunden. Sie starb, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Der heute 43-Jährige wurde vor Gericht gestellt und wegen Vergewaltigung mit Todesfolge sowie versuchten Mordes durch Unterlassung zu einer 20-jährigen Haftstrafe verurteilt.
Bereits zwei Wiederaufnahmeanträge abgelehnt
2017 und 2018 wurden bereits Wiederaufnahmeanträge vom Landesgericht Wels abgelehnt. Der Verurteilte argumentierte - unterstützt von einem recht aktiven Personenkomitee - damit, dass Polizeiprotokolle mit entlastenden Zeugenaussagen dem Gericht nicht übermittelt worden seien. Ferner wollen zwei private Gutachter nachgewiesen haben, dass als Tatwaffe nur ein Pokal infrage komme, auf dem aber keine DNA-Spuren des Mannes gefunden wurden. Im Hauptverfahren hatten die Geschworenen jedoch den Pokal als Tatwaffe ausgeschlossen.
Die neue Tatsache, dass auf dem Pokal möglicherweise keine DNA-Spur des Verurteilten zu finden sei, stelle keinen für die Wiederaufnahme bedeutenden Umstand dar, sagte ein Sprecher des OLG Linz der APA, das sei für die Wiederaufnahme unbedeutend. Auf dem Pokal wurde eine nicht eindeutig interpretierbare DNA-Spur mit einer männlichen Komponente gefunden.
Keine erheblichen neuen Tatsachen
Das Privatgutachten habe keine neue Erkenntnismethode - sondern nur andere Schlussfolgerungen aus bisher Bekanntem - geliefert, das sei keine neue Tatsache wie als Grund für eine Wiederaufnahme verlangt. Zudem konnte den Gutachten im Verfahren keine mangelnde Schlüssigkeit attestiert werden. Ein neuerlicher Wiederaufnahmeantrag stehe dem Verurteilten frei, er müsse beim Erstgericht gestellt werden.