Chronik/Oberösterreich

Keine Strafe für Falschparker

Nur in Ausnahmefällen lässt sich mit den Linzer Parksheriffs über Strafzettel diskutieren. Wer in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein erwischt wird, bekommt ein Ticket.

So erging es auch Herrn C., der seinen Wagen im Oktober 2014 in einem Park- und Halteverbot abstellte, das sich wiederum innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet.

Das Organmandat bezahlte der Landesbedienstete aber nicht. Seine Argumentation: Er habe zwar keinen Parkschein gelöst, sein Fahrzeug sei allerdings in einem Halte- und Parkverbot abgestellt gewesen, weshalb dieser Bereich nicht als Kurzparkzone anzusehen und dafür auch keine Gebühr fällig sei.

Der Linzer Bürgermeister als nächste Instanz ließ das in seinem Straferkenntnis nicht gelten: C. habe statt der ursprünglich 30 nun 50 Euro zu bezahlen oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden anzutreten.

Auch davon zeigte sich der Falschparker unbeeindruckt, rief das Landesverwaltungsgericht an und bekam recht. Die Juristen führten in ihrer Entscheidung aus, dass C. von zwei Vorschriften, und zwar der Straßenverkehrsordnung (StVO, wegen des Halte- und Parkverbots) als auch nach dem oö. Parkgebührengesetz (kein Parkschein) mit Strafe bedroht war.

Gemäß Europäischer Menschenrechtskonvention habe er Rechtsanspruch auf die Anwendung der mildesten Sanktion. Dem hatte die Behörde durch den Strafzettel des Parksheriffs – unbewusst – entsprochen, denn die Polizei hätte von C. für sein Delikt bis zu 726 Euro kassieren können.

Strittig war daher allein die Rechtsfrage, ob für das Abstellen eines Autos in einem Halte- und Parkverbot, das sich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet überhaupt eine Parkgebühr zu zahlen ist. Die Höchstgerichte hatten stets den Standpunkt vertreten, dass der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt wird.

Seltsame Rechtslage

Dennoch hob das Landesverwaltungsgericht am 4. Mai das Straferkenntnis des Linzer Bürgermeisters wegen Rechtswidrigkeit auf.

Die Begründung: Eine Gebührenpflicht durch Halteverbot sei mit der Besteuerung eines verbotenes Handelns gleichzusetzen. Solange der Gesetzgeber nicht aktiv werde, bestehe im konkreten Fall eine "seltsame anmutende Rechtslage". Denn an das unerlaubte Verhalten sei nicht nur an eine Strafsanktion nach der StVO, sondern auch an eine Gebührenpflicht nach dem Parkgebührengesetz geknüpft. In Letzterem sei aber festgeschrieben dass nur dort eine Parkgebühr verlangt werden kann, wo eine Kurzparkzone verordnet und wo Halten und Parken auch rechtlich erlaubt ist.

Herr C. hätte deshalb lediglich nach der StVO bestraft werden können – was übrigens nicht passiert ist.

Dass die Parksheriffs trotz dieser Rechtslage strafen, liegt wohl auch an der hohen Zahlungsmoral der heimischen Parksünder.