Chronik/Niederösterreich

Durch das Paragrafengestrüpp in Richtung Plakatwald

Selten kreativ, manchmal fad, oft nervig – in jedem Fall aber häufig: Wahlplakate leiten derzeit den Weg durch Niederösterreichs Gemeinden. Wahlkampf auf Dreieckständern – und manchmal sogar um Dreieckständer – etwa in Ebergassing (Bezirk Bruck/Leitha), wo der Bürgermeister die Plakate einer Liste entfernen ließ. Schließlich war Gefahr in Verzug.

Auch der Wildwuchs braucht aber seine Ordnung – Antworten auf die Frage, wer wann wo was plakatieren darf.

Ab sechs Wochen vor der Wahl sind die Plakate nach der NÖ Bauordnung weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig. Zwei Wochen haben die Listen danach Zeit, sie wieder zu entfernen. Nicht die einzige Regel; schließlich geht es um den Schutz öffentlichen Gutes – und den der Verkehrsteilnehmer. Nach der StVO dürfen Plakate weder den Verkehr behindern, noch Hindernisse für Fußgänger oder Rollstuhlfahrer auf Gehsteigen bilden. Weitere lokale Einschränkungen sind möglich. Zum Schutz des Ortsbildes etwa; auch eine Höchstzahl pro Liste kann verordnet werden.

Aber was ist, wenn was ist? Wenn etwa das nächste Sturmtief Dreieckständer gegen Windschutzscheiben schleudert? "Dann haftet der Aufsteller, also die wahlwerbende Liste", erklärt Gottfried Forsthuber von der gleichnamigen Rechtsanwaltskanzlei in Baden – und selbst Gemeinderatskandidat. Bei Personenschaden kommt auch eine strafrechtliche Verantwortung in Betracht.

Unter der Gürtellinie

Die Meinungsfreiheit schützt auch den Text auf Wahlplakaten. Alles geht dennoch nicht. Plakate können etwa Straftatbestände erfüllen – etwa Verhetzung. Greift die Opposition den Bürgermeister zu weit unter der Gürtellinie an, kann die Beleidigung auch ein gerichtliches Nachspiel haben. "In krassen Fällen wäre auch eine einstweilige Verfügung denkbar, mit der die Plakate weggeräumt werden müssen", so Forsthuber.