Waldbrände in Europa: 4 Dinge, die Urlauber jetzt wissen sollten
In Frankreich, Spanien und Italien wüten derzeit schwere Waldbrände. Viele Urlauber fragen sich, welche Rechte sie haben, wenn ihre Destination evakuiert wurde oder gefährdet ist.
Die Hitzewelle rollte, in Frankreich, Spanien und Italien wüten derzeit schwere Waldbrände, die Hunderttausende zur Evakuierung zwingen. Die anhaltende Hitze und Trockenheit in Europa erhöhen aber überall die Waldbrandgefahr und können geplante Reisen erheblich beeinträchtigen. Viele Urlauber fragen sich, welche Rechte sie haben, wenn ihre Destination bereits evakuiert wurde oder gefährdet ist.
1. Wann ist ein kostenfreier Rücktritt möglich?
„Für Pauschalreisende gilt grundsätzlich: Ist die Durchführung der Reise oder die Anreise durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände – beispielsweise Naturkatastrophen wie Waldbrände – erheblich beeinträchtigt oder unmöglich, ist ein kostenfreier Rücktritt möglich“, erklärt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. „Dies gilt auch ohne offizielle Reisewarnung des Außenministeriums.“ Allerdings ist der Zeitpunkt entscheidend: „Startet der Urlaub erst in zwei Wochen, sollten Reisende die Lage beobachten.“
2. Muss der Urlaubsort direkt betroffen sein?
Außerdem muss eine örtliche Nähe gegeben sein. „Besteht die Brandgefahr nicht unmittelbar am gebuchten Ort und gibt es am Urlaubsort auch sonst keine Einschränkungen oder Beeinträchtigungen, z. B. starke Rauchentwicklung, Straßensperren oder ähnliches, ist kein Rücktritt möglich“, präzisiert die Juristin des Mobilitätsclubs. Bei Einschränkungen im Reiseverlauf, wie der Sperre von Sehenswürdigkeiten, kann eine Preisminderung in Frage kommen.
3. Wie sieht es mit selbst gebuchten Flügen aus?
Bei Individualreisen ist ein kostenfreier Rücktritt vom Flug meist nur möglich, wenn das Flughafengelände direkt betroffen ist. Ob eine Unterkunft storniert werden kann, hängt vom nationalen Recht oder Kulanzlösungen ab. Ein Rücktritt ohne Stornokosten ist aber grundsätzlich möglich, wenn die Unterkunft direkt betroffen ist oder wenn Gefahr in unmittelbarer Nähe droht.
4. Was ist, wenn ich schon vor Ort bin?
Treten Naturkatastrophen auf, wenn man bereits am Urlaubsort ist, hängt es von der Art der gebuchten Reise ab: „Bei Pauschalreisen muss der Veranstalter den Rücktransport organisieren und die Kosten tragen“, erklärt Pronebner. Auch eine teilweise Rückerstattung der Reisekosten ist möglich. Individualreisende sollten umgehend mit ihrer Reiseversicherung klären, ob für den konkreten Fall die Kosten für den Reiseabbruch übernommen werden. Ist eine Rückreise aufgrund gesperrter Flughäfen nicht möglich, müssen Airlines oder Reiseveranstalter für Betreuung sorgen, etwa mit Mahlzeiten, oder sie müssen zusätzlich notwendige Übernachtungen übernehmen.
Um für die österreichische Vertretungsbehörde im Notfall gut erreichbar zu sein, empfiehlt die ÖAMTC-Expertin die Reiseregistrierung bei BMEIA: Registrierung. Weitere Infos gibt es auch unter www.oeamtc.at/rechtsberatung.
Axel Halbhuber und Lea Moser aus dem KURIER-Reise-Team sprechen im Reisepodcast Stadt.Land.Meer. über Reise- und Urlaubsziele - im Fokus steht immer ein Land, eine Region oder eine Stadt.
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