Unterhalt zahlen: Lebenslang heißt nicht ein Leben lang
Zwei Anwälte, zwei Ansichten, eine Rechtslage: Das Wiener Duo erzählt Geschichten aus seiner Ehe, beantwortet Fragen, die uns im Alltag beschäftigen, erklärt, was vor Gericht zählt – und wie er oder sie die Causa sieht.
Von Mag. Carmen Thornton & Mag. Johannes Kautz
Der Fall: Das Schreckgespenst vom lebenslangen Unterhalt erhitzt die Gemüter. Schon die Erwähnung des Verschuldensunterhalts führt dazu, dass sich sofort allerlei Experten zu Wort melden, die schon immer gewusst haben, dass die Ehe generell ein Auslaufmodell und die Lebensgemeinschaft die einzig richtige Lösung ist. Und auch all jene, die eine Verschuldensscheidung ausgefasst haben und mit ihrer Rolle als Zahlesel höchst unglücklich sind, beklagen lautstark ihr Leid. Doch nicht nur im Strafrecht gilt: Lebenslang heißt nicht ein Leben lang. Im Unterhaltsrecht kann der Zahlungsfluss schon nach kurzer Zeit wieder versiegen. Und die Lebensgemeinschaft ist oft nur für einen von beiden die optimale Lösung. Auch nicht heiraten muss man sich leisten können, oder naiv genug sein, auf die Absicherung zu verzichten. Doch wie wird man den Unterhalt wieder los? Und wann ist die Lebensgemeinschaft eine finanzielle Stolperfalle?
Sie:
Im Idealfall blickt man nach der Scheidung ohne negative Gefühle auf die gemeinsame Zeit zurück. Wenn man sich auseinandergelebt hat, ist das zwar schmerzhaft und die Trennung verläuft selten friktionsfrei, das ist aber kein Grund, das Jawort zu bereuen. Wer aber das Gefühl hat, die falsche Wahl getroffen zu haben, will den Fehler möglichst schnell abhaken. Der monatliche Blick auf den Kontostand als Erinnerung daran, dass man zwar den Expartner, aber nicht den Unterhalt losgeworden ist, ist dabei wenig hilfreich. Kein Wunder, dass sich schnell die Frage aufdrängt, ob es denn so gar keine Möglichkeit gibt, sich der lästigen Unterhaltspflicht zu entledigen. Die gute Nachricht: Es gibt zwei Lichtblicke, eine neue Liebe oder die Verwirkung. Die schlechte Nachricht: Auf beides hat man wenig Einfluss.
Carmen Thornton ist Rechtsanwältin in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteIm Idealfall findet der andere einen neuen Partner. Während der Lebensgemeinschaft ruht der Unterhaltsanspruch. Gelegentliche sexuelle Kontakte oder eine bloße Beziehung reichen aber nicht. Erforderlich ist ein dauerhaftes, eheähnliches Zusammenleben. Das ist schwer nachzuweisen. Wenn man Glück hat, läuten bald die Hochzeitsglocken. Mit der Wiederverheiratung erlischt die Unterhaltspflicht endgültig. Torpedieren sollte man das neue Liebesglück also nicht, auch wenn man es dem anderen vielleicht nicht wirklich gönnt.
Auch nach der Trennung muss man sich zusammenreißen!
Wenn der andere nicht so leicht vermittelbar ist, bleibt nur die Hoffnung auf gravierendes Fehlverhalten. Bis zur Scheidung können besonders schwere Eheverfehlungen zur Verwirkung des Unterhalts führen. Nach der Scheidung muss sich der Ex-Partner schon ganz besondere Fehltritte leisten, um den Unterhaltsanspruch zu verlieren. Die Liste der Bösartigkeiten reicht von Verleumdungen aus Rache, unflätigen Beschimpfungen in Internetforen, Gewaltdrohungen, körperlichen Attacken und Sachbeschädigungen bis hin zur grundlosen und böswilligen Entfremdung der gemeinsamen Kinder.
Hassnachrichten: 33.000 Euro Unterhalt weg
Dass es finanziell richtig schmerzhaft sein kann, wenn man sich so gar nicht im Griff hat, zeigt ein kürzlich vom OGH entschiedener Fall, in dem eine Frau das fragwürdige Kunststück zuwege gebracht hat, einen Unterhalt von über 30.000 Euro pro Monat (!) zu verlieren.
Sie hatte ihrem Mann unzählige Hassnachrichten geschickt und dabei unter anderem angekündigt, ihn lebendig zu zerschneiden, seine Gedärme herauszureißen und zum Trocknen aufzuhängen und ihm mit einem Hammer den Schädel zu brechen. Außerdem drohte sie damit, die Wohnung in Brand zu stecken und seine angebliche Freundin mit Säure zu überschütten. Die gute Dame beließ es aber nicht bei den unschönen Worten, sondern griff den Mann auch tätlich an, verkaufte seine wertvollen Uhren und zerstörte seinen Plattenspieler und mehrere seiner Gemälde.
Unterhalt wollte sie trotzdem, und zwar recht unbescheidene 33.000 Euro monatlich. Wenig überraschend, ließen die Gerichte ihr das nicht mehr durchgehen. Der wohlhabende Ehemann musste zwar einiges ertragen, aber immerhin keinen Unterhalt zahlen.
Keine Verwirkung des Kindesunterhalts
Kindesunterhalt kann nicht verwirkt werden. Auch volljährige Kinder verlieren den Unterhalt nur, wenn sie den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit schuldhaft verhindern. Das Band der Ehe kann zerschnitten werden, die finanzielle Verantwortung für die Kinder bleibt auch bei einem schweren Fehlverhalten aufrecht.
Er:
Das ewige Lamento, wie gemein das Unterhaltsrecht für die benachteiligten Männer ist, mag dazu führen, dass potenziell heiratswillige Partnerinnen fluchtartig das Weite suchen und sich das Schreckgespenst vom lebenslangen Unterhalt auf diese Weise verflüchtigt. Wer seine Chancen am Heiratsmarkt nicht zu sehr schmälern will, sollte eher an einen Ehevertrag denken, in dem auch Höhe oder Dauer des Unterhalts geregelt sind.
Ein umfassender Unterhaltsverzicht ist aber nicht wirksam. Wer den Unterhalt scheut wie der Teufel das Weihwasser, dem bleibt nur eine Alternative: nicht heiraten. In der Lebensgemeinschaft gibt es keine Unterhaltspflichten, egal wie lange sie gedauert hat und wie die Aufgaben verteilt waren. Jeder ist auf sich allein gestellt.
Lebensgemeinschaft als Alternative?
Für Paare, die finanziell lieber eigenständig bleiben wollen, ist die Lebensgemeinschaft tatsächlich oft das bessere Modell. Doch spätestens, wenn sich der Nachwuchs ankündigt oder gemeinsame Investitionen wie der Kauf einer Eigentumswohnung oder ein Hausbau geplant sind, sollte man sich die Frage stellen, ob es wirklich klug ist, beim Sprung ins Familienglück auf den gesetzlichen Rettungsfallschirm zu verzichten. Denn kein Trauschein bedeutet auch: kaum Rechte und so gut wie keine Absicherung.
Johannes Kautz ist Rechtsanwalt in Wien.
©Thornton & Kautz RechtsanwälteWer beruflich zurückgesteckt und dem anderen den Rücken freigehalten hat, steht nach der Trennung ohne Einkommen und Unterhalt da. Auch das „gemeinsame Zuhause“ ist dann vielleicht nicht mehr das Eigenheim. Im Trennungsfall zählt nur, wer im Grundbuch steht. Der andere muss die Koffer packen.
Die geleisteten Kreditraten und größere Investitionen können zwar zurückgefordert werden, aber auch dafür muss man im Streitfall nachweisen, dass die Leistungen den Wert des Hauses erhöht haben und bei der Trennung noch vorhanden waren. Wer sich einreden lässt, dass es sinnvoller ist, wenn der Partner, der im Grundbuch steht, allein den Kredit zurückzahlt und der andere dafür die sonstigen Kosten für die Lebensführung, Urlaube etc. übernimmt, steht am Ende überhaupt mit leeren Händen da. Solche Leistungen können nicht zurückgefordert werden.
Auch bei einer Mietwohnung muss derjenige, der nicht im Mietvertrag steht, ausziehen. Sind beide Mieter, ist die Trennung aber auch nicht ganz so leicht. Solange der Mietvertrag aufrecht ist, haften beide gemeinsam für die Miete. Kündigen können aber nur beide gemeinsam. Und selbst wenn man sich einigen kann, wer in der Wohnung bleiben soll, ist für die Übernahme des Mietvertrages auch die Zustimmung des Vermieters notwendig.
Keine Absicherung im Todesfall
Im Todesfall ist die Lebensgemeinschaft meist ein Totalausfall. Der Lebensgefährte bekommt keine Hinterbliebenenpension und hat auch kein gesetzliches Erbrecht. Er kommt nur zum Zug, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt oder er im Testament bedacht wurde.
Und er verliert im schlimmsten Fall auch die Wohnmöglichkeit. Während Ehepartner ein lebenslanges Wohnrecht an der Ehewohnung haben, steht Lebensgefährten nur ein Wohnrecht für ein Jahr zu. Und auch das gilt nur, wenn sie mit dem Verstorbenen zumindest drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Der Gedanke, keine Verpflichtungen zu haben, mag verlockend sein. Bei der traditionellen Rollenverteilung, bei der sich einer hauptsächlich um die Kinder kümmert und der andere das Geld verdient, ist die Lebensgemeinschaft für einen eher eine Mogelpackung.
In ihrer wöchentlichen Kolumne “Recht kompliziert” klären Carmen Thornton und Johannes Kautz juristische Praxisfälle.
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